Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zum gewöhnlichen Arbeitsort eines Binnenschiffers

 

Normenkette

EuGVVO Art. 19 Nr. 2a

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 28.08.2008; Aktenzeichen 2 Ca 2684/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.01.2011; Aktenzeichen 2 AZR 646/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 28.08.2008 – 2 Ca 2684/07 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Berufung – an das Arbeitsgericht Duisburg zurückverwiesen.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine beklagtenseits aus personenbedingten Gründen ausgesprochene Kündigung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit April 2003 als Binnenschiffer/Matrose gegen eine Monatsbruttovergütung von 1.766,96 EUR angestellt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der J. Reederei-Gruppe und beschäftigt etwa 195 Mitarbeiter. Sie hat ihren Sitz in Luxemburg. Dort unterhält sie ein Büro, in welchem vier Mitarbeiter die Aufgaben der Personalverwaltung und Buchhaltungstätigkeiten wahrnehmen. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt der vom Kläger in dem Luxemburger Büro unterzeichnete Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2003, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird. Der Geschäftsführer der Beklagten erbringt einen Teil seiner Tätigkeit in dem Luxemburger Büro, den anderen Teil in Räumen eines anderen Konzernunternehmens in Duisburg. Die Beklagte bereedert Binnenschiffe, welche im Eigentum der Konzernmutter stehen. Die Schiffe fahren unter deutscher Flagge. Die Beklagte ist nach luxemburgischem Recht die Inhaberin der Ausrüsterbescheinigung, welche sie berechtigt, das Schiff mit Personal nach luxemburgischem Recht zu besetzen. Der Kläger war auf einem Schubschiff eingesetzt, welches im sogenannten "Continue-Betrieb" den Rhein zwischen Duisburg und Rotterdam befuhr. Der Rhein fließt auf dieser Strecke zu einem Drittel auf deutschem und zu zwei Dritteln auf niederländischem Staatsgebiet. Im "Continue-Betrieb" schiebt das Schubschiff mit Erz beladene Leichter von Rotterdam nach Duisburg, liefert diese ab, nimmt leere Leichter auf, schiebt diese zurück nach Rotterdam und so fort. Dabei fährt das Schubschiff rund um die Uhr. Landgänge der Besatzung finden nicht statt. An Bord befinden sich jeweils drei Besatzungen, die im Schichtbetrieb tätig sind. Die Arbeitnehmer haben im Wechsel jeweils zwei Wochen Dienst und sodann zwei Wochen frei. Aufgrund einer Anweisung der Beklagten haben sich die Arbeitnehmer zu Beginn der zweiwöchigen Arbeitsschicht zunächst um 11:00 Uhr an einer Bäckerei im Duisburger Hauptbahnhof einzufinden. Von dort wird telefonisch erfragt, wo sich das Schiff gerade befindet und sodann verabredet, an welcher Stelle der Wechsel der Schiffsbesatzungen stattfinden soll. Zwischen Duisburg und Rotterdam existieren etwa 15 bis 20 Haltepunkte, an denen ein Wechsel der Schiffsbesatzung möglich ist. Mit einem von der Beklagten bezahlten Taxi fahren die Arbeitnehmer dann zu der verabredeten Stelle und gehen an Bord. Teilweise reist auch einer der Arbeitnehmer mit einem beklagtenseits gestellten Leihfahrzeug zum Duisburger Hauptbahnhof an, nimmt die Kollegen dort auf und fährt mit ihnen zur verabredeten Stelle. Die von Bord gehende Besatzung wiederum fährt mit dem Taxi beziehungsweise dem Leihwagen zum Duisburger Hauptbahnhof. Die Beklagte hat den Duisburger Hauptbahnhof als Treffpunkt ausgewählt, weil er bezogen auf die Orte, an denen auf der Rheinstrecke zwischen Duisburg und Rotterdam ein Wechsel der Schiffsbesatzungen möglich ist, für die aus dem ganzen Bundesgebiet anreisenden Arbeitnehmer am verkehrsgünstigsten gelegen ist. Betriebsversammlungen der Beklagten fanden ebenfalls in Duisburg statt. Auf den Schubschiffen wurde ausschließlich deutsch gesprochen.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2007, für den Fall, dass der Kläger nicht ab Januar 2008 an einer Umschulungsmaßnahme teilnehme, zum 15. Februar 2008.

Mit seiner am 19. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht Duisburg eingegangenen Klage hat der Kläger sich gegen die Kündigung gewendet.

Er hat behauptet, er sei regelmäßig in Duisburg an bzw. von Bord gegangen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die unter dem 10. Dezember 2007 verfassten Kündigungen weder zum 31. Dezember 2007 noch zum 15. Februar 2008 sein Ende finden wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gerügt, die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben.

Mit Urteil vom 28. August 2008, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.

Gegen das ihm am 30. September 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Oktober 2008 Berufung eingelegt und diese mit einem am 13. November 2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Sc...

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