Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche aus betrieblichem Vorschlagswesen. Wechsel in Transfergesellschaft. Anspruch auf besondere Leistung aus Treu und Glauben

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie sind nicht erfüllt. Insbesondere eine Leistung schöpferischer Art, die über die übliche Arbeitsleistung hinausgeht und eine echte Sonderleistung darstellt, ist nach Treu und Glauben zusätzlich zu vergüten, wenn sie dem Arbeitgeber einen unerheblichen Vorteil bringt.

 

Normenkette

GBV; BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Entscheidung vom 18.06.2012; Aktenzeichen 3 Ca 694/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.05.2015; Aktenzeichen 9 AZR 863/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18.06.2012 - 3 Ca 694/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem betrieblichen Vorschlagswesen.

Der 62-jährige Kläger war seit 1964 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 01.10.2010 wechselte er in eine Transfergesellschaft und blieb dort bis zum 30.09.2011. Zuletzt verdiente der Kläger monatlich ca. 6.000,00 € brutto.

Bei der Beklagten sind die Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.01.2002 geregelt. Darin heißt es auszugsweise:

"1. Begriffsbestimmung

1.1 Verbesserungsvorschlag (VV)

VV im Sinne dieser Vereinbarung sind Vorschläge, die auf die Verbesserung eines Zustandes zielen und hierfür einen konkreten Lösungsansatz beschreiben. Die vorgeschlagene Maßnahme kann anderweitig bereits bekannt oder angewandt, sie muss nur für den vorgeschlagenen Anwendungsfall neu sein...

Ein grundsätzlicher Prämienanspruch besteht dann, wenn der Vorschlag eingeführt wurde bzw. die Einführung sichergestellt ist, durch die Umsetzung des VV ein Vorteil für das Unternehmen entsteht und der Gegenstand des VV nicht oder nur teilweise zu den zugewiesenen Aufgaben des Einreichers gehört.

2. Geltungsbereich

2.3 Sachlich

Die Vereinbarung gilt für alle eingereichten VV, die nicht die Voraussetzungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes erfüllen (siehe unter 1.1). Bei bereits eingeführten, aber nicht eingereichten VV gilt die Vereinbarung nur, wenn diese Vorschläge innerhalb von 6 Monaten nach der endgültigen Einführung eingereicht werden und die Einführung auf dem VV beruht.

4. Bewertungsausschüsse

Die Vereinbarung sieht standortbezogene Bewertungsausschüsse und den BVW-Ausschuss des Unternehmens vor.

Die Bewertungsausschüsse sind paritätisch zu besetzen und sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (Arbeitgebervertreter) und mindestens ein zuständiger Belegschaftsvertreter oder in Abwesenheit des Vorsitzenden mit dessen Zustimmung mindestens ein Vertreter des Arbeitgebers und ein Belegschaftsvertreter anwesend sind.

4.1 Standortbezogene Bewertungsausschüsse

Die Bewertungsausschüsse behandeln und entscheiden über Vorschläge, bei denen in der dezentralen Vorschlagsbearbeitung eine Prämienhöhe von mehr als 500 € ermittelt wurde sowie über alle Ersteinsprüche....

4.2 BVW-Ausschuss des Unternehmens

Der BVW-Ausschuss behandelt und entscheidet über Vorschläge, die in dem standortbezogenen Bewertungsausschuss nicht einvernehmlich behandelt werden konnten sowie alle zweiten Einsprüche.....

5. Bewertungsgrundlage

5.1 VV mit errechenbaren Vorteilen

Die Prämie für einen VV mit errechenbaren Vorteilen beträgt 25 % von der Nettojahresersparnis. Die Nettojahresersparnis ermittelt sich aus der Bruttojahresersparnis abzüglich zu berücksichtigender Einführungskosten....

5.3 Prämienanspruch

Die entsprechende Prämie für den Einreicher ist abhängig von der Zugehörigkeit des VV zum jeweiligen Aufgabengebiet. Der Anspruch auf die volle Prämie besteht dann, wenn der VV eindeutig außerhalb des Aufgabengebiets des Einreichers liegt. Gehört der VV eindeutig zu den Aufgaben des Einreichers, erhält dieser keine Prämie. Liegt der VV teilweise im Aufgabengebiet des Einreichers, so ist gemäß 5.4 ein Korrekturfaktor in Ansatz zu bringen.....

6.Sonstiges

6.6 Einspruchsrecht

Der Einreicher hat das Recht, innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des schriftlichen Bescheids gegen den Bescheid beim BVW schriftlich Einspruch zu erheben. Der Einspruch, der auch zur Niederschrift erfolgen kann, ist zu begründen.

Ersteinsprüche werden in dem standortbezogenen Bewertungsausschuss behandelt. Ist der Einreicher mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er erneut Widerspruch einlegen. Der zweite Einspruch wird im BVW-Ausschuss des Unternehmens behandelt. Ist der Einreicher auch mit diesem Ergebnis zu seinem zweiten Einspruch nicht einverstanden, kann er beim Vorstand der U. L. Stahl AG Widerspruch einlegen. Über dritte Einsprüche entscheidet nach Beratung der Vorstand der U. L. Stahl AG und der GBR-Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Unternehmenssprecherausschusses. Die erforderlichen Unterlagen hierzu werden dem Vorstand und dem GBR-Vorsitzende bzw. dem Vorsitzende ist...

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