Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung von Tarifnormen, Bewertung von Beamtendienstposten bei der Deutschen Bahn AG bzw. dem Bundeseisenbahnvermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Eingruppierung von Arbeitnehmern, die auf sogenannten Beamtendienstposten beschäftigt werden, kommt es entscheidend auf die tatsächliche Bewertung ihrer konkreten Tätigkeit durch den Arbeitgeber an und nicht auf eine maximal mögliche Bewertung gemäß der Anlage 1 Teil B des AN-TV in Verbindung mit dem jeweiligen Tätigkeitsverzeichnis.

 

Normenkette

Angestellten TV Deutsche Bundesbahn § 13

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 06.08.1996; Aktenzeichen 8 Ca 1381/96)

 

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 06.08.1996 – 8 Ca 1381/96 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin wurde am 01.10.1991 von der damaligen Bundesbahndirektion K. als Bundesbahnangestellte für den Sozialversicherungsdienst bei der Sozialversicherung W. in W. eingestellt. Da es sich bei dieser Position um einen sogenannten Beamtendienstposten handelte, erfolgte die Vergütung der Klägerin gemäß der Anlage 1 Teil B des Angestelltentarifvertrages Deutsche Bundesbahn (AN TV) nach Vergütungsgruppe V b, was einer beamtenrechtlichen Bewertung des Dienstpostens nach G (Bundesbahninspektor) entsprach.

Ab dem 01.11.1992 übernahm die Klägerin auf Dauer einen heute mit RV 37 bezeichneten Beamtendienstposten in der Vertrags-/Auslandsrentengruppe der Sozialversicherung W. und wurde dort als Sachbearbeiterin für Vertragsrenten eingesetzt.

Ausweislich eines von der Klägerin überreichten Tätigkeitsverzeichnisses „Sozialversicherungsdienste” (laufende Nr. 43 b) werden Sachbearbeitertätigkeiten im Bereich Vertrags-/Auslandsrenten beamtenrechtlich mit G 11 (Bundesbahnamtmann) bewertet, was nach der Anlage 1 Teil B zum AN TV einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a entspricht. Die Klägerin erhielt dessen ungeachtet weiterhin Entgelt gemäß der Vergütungsgruppe V b des AN TV.

Nachdem die Deutsche Bundesbahn ab 01.11.1994 in eine Aktiengesellschaft, die Deutsche Bahn AG, umgewandelt worden war, unterfiel die Klägerin bei gleichbleibender Tätigkeit dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Deutschen Bahn AG. Sie erhielt fortan Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 plus einer Zulage, die den Unterschiedsbetrag zur ehemaligen Vergütungsgruppe V b AN TV ausglich.

Mit Erlaß vom 11.01.1996 stellte alsdann der Bundesminister für Verkehr fest, daß die Überleitung der Beschäftigten bei den Bahn-Sozialversicherungsträgern auf die Deutsche Bahn AG auf einer fehlerhaften Auslegung der Überleitungsvorschriften beruhe und ordnete die Zuordnung der betroffenen Mitarbeiter zum Bundeseisenbahnvermögen, der jetzigen Beklagten, an. Im Bereich der Beklagten gilt weiterhin der AN TV nebst Anlage 1 Teil B.

Zwischenzeitlich hatte die Klägerin mit Schreiben vom 14.08.1995 gegenüber der Deutschen Bahn AG – rückwirkend ab 15.09.1992 – eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a AN TV bzw. der Entgeltgruppe X Stufe 3 des Tarifvertrags der Deutschen Bahn AG geltend gemacht.

Nach abschlägigen Bescheiden der Deutschen Bahn AG hat sie alsdann ihr Begehren mit einer am 22.03.1996 beim Arbeitsgericht Wuppertal anhängig gemachten Klage weiterverfolgt und diese Klage später auf die Beklagte umgestellt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sie ab 01.11.1992 durchgehend nach Vergütungsgruppe IV a AN TV zu vergüten sei. Dies folge vor allem aus der Tatsache, daß ihre Tätigkeit laut Tätigkeitsverzeichnis beamtenrechtlich nach G 11 bewertet werde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab 01.11.1992 in die Vergütungsgruppe IV a des Angestelltentarifvertrages Deutsche Bundesbahn einzugruppieren und die entsprechenden Zahlungen ab diesem Zeitpunkt zu erbringen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Einschätzung der Klägerin entgegengetreten und hat vor allem darauf verwiesen, daß das Tätigkeitsverzeichnis nicht Bestandteil des AN TV sei und nur Grundsätze regele.

Entscheidend müsse demgemäß darauf abgestellt werden, daß die Tätigkeit der Klägerin beamtenrechtlich konkret nur nach G (Bundesbahninspektor) bewertet werde, so daß eine Vergütung auch nur nach Vergütungsgruppe V b des AN TV in Betracht käme.

Die Beklagte hat sich im übrigen auf Verjährung und auf die Verfallfristen der angesprochenen Tarifverträge berufen.

Mit Urteil vom 06.08.1996 hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal – 8 Ca 1381/96 – dem Klagebegehren ab dem 01.04.1996 stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, daß entscheidend auf die Bewertung der Arbeiten der Klägerin im Tätigkeitsverzeichnis abzustellen wäre. Diese seien ...

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