Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlungsansprüche nach Insolvenzanfechtung. Rückführung zur Insolvenzmasse. Widerklage und rechtshängige Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

Auf die Zustellung einer Widerklage ist die Vorschrift des § 167 ZPO analog anwendbar.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinsichtlich der Erhebung einer Widerklage kommt die Rückwirkungsvorschrift des § 167 ZPO zur Anwendung.

 

Normenkette

ZPO §§ 167, 33; InsO § 143 Abs. 1; ZPO § 33 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.02.2014; Aktenzeichen 13 Ca 3718/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.09.2015; Aktenzeichen 6 AZR 497/14)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2014 - 13 Ca 3718/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche des Beklagten im Zusammenhang mit einer von ihm erklärten Insolvenzanfechtung.

Der am 18.01.1971 geborene Kläger war seit dem 15.08.1998 als Finanzbuchhalter bei der H. Travel GmbH (im Folgenden: "Insolvenzschulderin" genannt) beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug 9.636,00 €.

Mit Schreiben vom 29.05.2013 kündigte die spätere Insolvenzschuldnerin das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.10.2013. Noch am selben Tag schlossen die Arbeitsvertragsparteien einen Aufhebungsvertrag, der folgenden Wortlaut hat:

"§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis wird zum heutigen Tag gekündigt und im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.10.2013 beendet. Bei dieser Frist wurde die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten und in dem zugleich separaten Kündigungsschreiben festgehalten.

§ 2 Arbeitsfreistellung

Der Arbeitnehmer erhält das regelmäßige monatliche Entgelt bis zum 31.10.2013 weitergezahlt. Der Arbeitnehmer wird bis zum Vertragsende unter Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung von seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht freigestellt, zugleich ist der Arbeitnehmer aber berechtigt, das Arbeitsverhältnis jederzeit kurzfristig, somit vor dem 31.10.2013, zu beenden.

§ 3 Urlaub

Der dem Arbeitnehmer bis zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehende Resturlaub wird bis zum Vertragsende gewährt.

§ 4 Abfindung

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von EUR 75.000 (Netto) zu zahlen.

§ 5 Zeugnis, Arbeitspapiere

Der Arbeitnehmer erhält bis spätestens zum 31.10.2013 ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis. Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer zum Beendigungstermin die Arbeitspapiere aus."

Die Abfindungssumme wurde dem Kläger am 04.06.2013 überwiesen.

Am 05.06.2013 stellte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin beim Amtsgericht Düsseldorf den Antrag, über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Mit Beschluss vom 10.06.2013 bestellte das Amtsgericht Düsseldorf den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter und eröffnete mit Beschluss vom 01.09.2013 das Insolvenzverfahren.

Mit Schreiben vom 15.11.2013 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Anfechtung der Abfindungszahlung und forderte ihn zur Rückzahlung von 75.000,00 € auf (vgl. hierzu Bl. 45 d.A.). Dies wies der Kläger mit Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 21.11.2013 zurück.

Mit seiner bereits am 11.06.2013 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hatte der Kläger ursprünglich die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 29.05.2013 geltend gemacht. Der Rechtsstreit ist alsdann wegen des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden und durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 18.12.2013, beim Arbeitsgericht eingegangen am 19.12.2013, wieder aufgenommen worden.

Mit dem Schriftsatz vom 18.12.2013 hat der Beklagte sein Rückzahlungsbegehren in Höhe von 75.000,00 € im Wege einer Widerklage weiter verfolgt. Der Schriftsatz vom 18.12.2013 ist vom Arbeitsgericht zusammen mit dem Terminierungsbeschluss zur Gütesitzung am 04.02.2014 und der Ladung erst am 17.01.2014 an den Klägervertreter übermittelt und ihm am 27.01.2014 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23.01.2014, am selben Tag beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen, hatte der Kläger seine ursprüngliche Klage zurückgenommen.

Der Beklagte hat beantragt,

den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an den Beklagten 75.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 zu zahlen.

Entsprechend dieses Antrags ist gegen den im Gütetermin vom 04.02.2014 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Kläger ein Versäumnisurteil verkündet worden, gegen das er rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, das Versäumnisurteil sei zu Unrecht ergangen, weil bereits die Widerklage unzulässig gewesen wäre. Dies folge aus der Tatsache, dass die Hauptklage im Zeitpunkt der Zustellung der Widerklage bereits zurückgenommen gewesen sei. § 167 ZPO sei auf die vorliegende Konstellation weder direkt noch analog ...

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