Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert von Haupt- und Hilfsantrag im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Gegenstandswert eines Prozessvergleichs auf Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht bei gleichzeitiger Fortzahlung der Bezüge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Klageantrag im Rahmen einer Kündigungsschutzklage bemisst sich nach drei Monatsverdiensten des betreffenden Arbeitnehmers, wenn über die Frage zu entscheiden ist, ob und wann das Arbeitsverhältnis beendet ist.

2. Ein insoweit gestellter Hilfsantrag wirkt nur dann streitwerterhöhend, wenn sich beide Anträge auf unterschiedliche wirtschaftliche Streitgegenstände beziehen.

3. Der Wert eines Prozessvergleichs auf Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht bei gleichzeitige Fortzahlung der Bezüge ist maximal mit ¼ des Monatsverdienstes für den Freistellungszeitraum anzusetzen.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 3 S. 1, § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.09.2012; Aktenzeichen 4 Ca 5017/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte H. u. a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.09.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

I.

Die Klägerin war seit dem 01.02.2011 in einem Anstellungsverhältnis zur Beklagten und verdiente monatlich 3.490,00 € brutto. Unter dem 30.07.2012 sprach die Beklagte der Klägerin folgende Kündigung aus:

"Sehr geehrte Frau T.,

hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir unsere Zusammenarbeit beenden und Ihren Anstellungsvertrag vom 28.01.2011 fristgemäß zum 31.08.2012 kündigen.

..."

Mit der am 15.08.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin folgende Anträge gestellt:

  1. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 30.07.2012 "fristgemäß zum 31.08.2012" ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
  2. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 30.07.2012 ausgesprochene ordentliche Kündigung auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst worden ist.

Die Klägerin hat in der Klageschrift geltend gemacht, dass die Kündigung keinesfalls zum 31.08.2012 wirksam werden könne, da die Parteien eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende vereinbart hätten.

Das Arbeitsgericht hat unter dem 10.09.2012 das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs festgestellt. Darin heißt es u. a.:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger, ausschließlich betriebsbedingter Kündigung mit Ablauf des 31.10.2012 enden wird.

2. Bis dahin wird die Klägerin unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung einvernehmlich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt, um sich intensiv der Suche nach einer neuen Position widmen zu können.

3. Mit der Freistellung sind sämtliche Urlaubsansprüche sowie etwaige sonstige Ansprüche auf bezahlte Freistellung erfüllt und erledigt.

...

5. Die Beklagte erteilt der Klägerin unverzüglich ein berufsförderndes Zwischenzeugnis sowie zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses ein entsprechendes Endzeugnis mit der Gesamtbewertung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" sowie mit einer Dankes-, Bedauerns- und fare-well-Klausel.

..."

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren auf 10.470,00 € (drei Monatsgehälter) und für den Vergleich auf 15.645,00 € (Vergleichsmehrwert: 0,25 Gehälter pro Monat der Freistellung, ein Gehalt für das Zeugnis).

Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer, die geltend machen, dass der Verfahrenswert auf fünf Monatsverdienste festzusetzen sei, da die Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Bewertung einer fristlosen, hilfsweisen fristgemäßen Kündigung mit drei Monatsvediensten verfehlt sei und der Vergleichsmehrwert auf 6.980,00 € festzusetzen sei, wobei für die zwei Monate Freistellung jeweils ein halbes Monatsgehalt in Ansatz zu bringen sei. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Freistellung belaufe sich eigentlich auf die vollen Bruttobezüge; denn sie enthalte die vollen Bruttobezüge ohne hierfür arbeiten zu müssen. Eine Kürzung auf 50 % sei allenfalls deshalb angebracht, weil mit der Freistellung vereinbarungsgemäß auch etwaige Resturlaubsansprüche erledigt wurden. Für den Ansatz von lediglich 25 % fehle jede nachvollziehbare Rechtfertigung.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert zutreffend unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer festgesetzt. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

1.Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 30.07.2012, die die Klägerin mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag angegriffen hat.

Es geht allein um die Wirksamkeit der Kündigung vom 30.07.2012, die die Klägerin durch die Art der Stellung der Anträge in ...

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