Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 14.04.1987; Aktenzeichen 2 Ca 2010/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.05.1989; Aktenzeichen 7 AZR 141/88)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 14. April 1987 – 2 Ca 2010/87 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 10. März 1927 geborene Kläger ist seit dem 27. März 1960 als Staatsarbeiter bei der Beklagten in der Funktion eines gelernten Landwirtschaftsgehilfen in der Justizvollzugsanstalt Bremen-Oslebshausen beschäftigt. Er verfügt über keine Meisterprüfung. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder – MTL II – in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Bis ca. 1980 war der Landwirtschaftsbereich in der Justizvollzugsanstalt Bremen-Oslebshausen größer. Neben zwei Werkdienstbeamten standen Hilfsaufsichtsbeamte zur Verfügung. Ferner war der Kläger dort beschäftigt. Dem Kläger standen häufig zwei Hilfskräfte für die Außenbeschäftigung zur Verfügung, die nicht der ständigen Aufsicht bedurften. Ca. 1980 wurde der landwirtschaftliche Betrieb der Justizvollzugsanstalt Oslebshausen auf reine Viehhaltung verkleinert. Das landwirtschaftliche Gelände befindet sich außerhalb der Mauer der Justizvollzugsanstalt. Einen Auszubildenden gab es in der Landwirtschaft in der Justizvollzugsanstalt Oslebshausen noch nie; dort werden nur Anlernkräfte beschäftigt.

Nunmehr ist in der Landwirtschaft der Justizvollzugsanstalt Oslebshausen als Betriebsleiter im Beamtenverhältnis Herr … beschäftigt. Lt. den Geschäftsverteilungsplänen 1986/1987 obliegt Herrn … als Betriebsleiter die Leitung und Überwachung der Landwirtschaft, wobei bezüglich seiner Aufgaben auf die Aufgabenbeschreibung des Leiters der Schlossereiwerkstatt verwiesen wird. Dessen Aufgaben lauten wie folgt:

„Leiter der Schlossereiwerkstatt, praktische und fachtheoretische Unterweisung der Gefangenen einschließlich Auszubildende und Anlernkräfte, Anforderung. Überwachung und Verteilung des Materialbedarfes der Maschinen, Werkzeuge und Hilfsmittel, tägliche Zuteilungen, Bemessung und Bewertung von Arbeiten, Abgabe von Berichten und Beurteilungen über Eignung, Leistungen und Verhalten der Gefangenen am Arbeitsplatz, Führung der Arbeitsnachweise, Abwicklung der Arbeitsaufträge nach Maßgabe der Arbeitsverwaltung, Erstellung von Kalkulationsgrundlagen zur Feststellung von Preisen und Arbeitspensen durch die Arbeitsverwaltung, Überwachung des Betriebes auf Sicherheit und Einhaltung der Arbeits- und Unfallvorschriften.”

Bezüglich der Aufgabenstellung des Klägers ist in den Geschäftsverteilungsplänen 1986/1987 folgendes ausgeführt:

„Ausführen von sämtlichen praktischen Arbeiten (mit Gefangenen), die in einem Landwirtschaftsbetrieb anfallen.”

Der Kläger arbeitet täglich mindestens 8 Stunden allein oder mit Strafgefangenen in dem Landwirtschaftsbetrieb der Justizvollzugsanstalt Oslebshausen zusammen. Sein typischer Tagesablauf sieht wie folgt aus:

„7.15 Uhr:

Gefangene aus der

Anstalt holen und zur

Meierei (= Landwirtschaft)

führen.

7.15–9.00 Uhr:

Arbeiten mit den Gefangenen,

Anleitung und Beaufsichtigung der Gefangenen

9.00–9.15 Uhr:

Pause und Beaufsichtigung der

Gefangenen

9.15–11.45 Uhr:

Arbeit mit den Gefangenen sowie

Anleitung und Beaufsichtigung

11.45 Uhr:

Gefangene in die

Anstalt zurückbringen

11.45–12.40 Uhr:

Mittagspause

12.40 Uhr:

Gefangene wieder aus der

Anstalt holen

12.40–16.00 Uhr:

Mit den Gefangenen

Arbeiten, sie anleiten und beaufsichtigen

16.00 Uhr:

Gefangene wieder in die

Anstalt zurückbringen.”

Die dem Kläger zugewiesenen Strafgefangenen sind überwiegend solche mit sogenanntem „grünem Ausweis”. Dieser Ausweis bedeutet, daß der Strafgefangene des geschlossenen Vollzugs sich sowohl auf dem Anstaltsgelände als auch außerhalb in gewisser weise frei bewegen kann. Der Kläger prüft die Vollzähligkeit der ihm zugewiesenen Strafgefangenen. Er führt die Strafgefangenen in die erforderlichen Tätigkeiten und Aufgaben ein und leitet sie fachlich an. Er bringt ihnen bei, wie die Maschinen zu bedienen sind, welches Futter wie und zu welchen Zeiten dem Vieh zu geben ist, welche Wartungsarbeiten zu veranlassen sind etc. Darüberhinaus vertritt der Kläger Herrn … während dessen Abwesenheit.

In der Landwirtschaft in der Justizvollzugsanstalt Oslebshausen war ferner Herr … beschäftigt, der im Aufsichtsdienst eingestellt worden ist und dann als gelernter Landwirtschaftsgehilfe und Betreuungsbeamter in der Landwirtschaft arbeitete. Herr … ist, seitdem in der Landwirtschaft nur noch Viehhaltung betrieben wird, als Betreuungsbeamter im Werkdienst (Hofkolonne) eingesetzt. Der Hofkolonne obliegt die Pflege der Innen- und Außenanlagen der Justizvollzugsanstalt, die Reinigung der Straßen im Winter etc. Der Kläger vertritt auch Herrn … Im Jahre 1986 umfaßte dies ca. 50 Tage.

Im Werkdienst in der Justizvollzugsanstalt Oslebshausen sind 17 Beamte beschäftigt. Ferner sind in der Justizvollzugsanstalt Oslebsha...

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