Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 26.10.1995; Aktenzeichen 1 Ca 661/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.08.1998; Aktenzeichen 6 AZR 45/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Potsdam vom26.10.1995 – 1 Ca 661/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über das Bestehen eines Anspruches des Klägers auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung nach BAT (West) und BAT-O für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.05.1995.

Der Kläger ist Volljurist mit einem in den alten Bundesländern erworbenen Staatsexamen. Seit … 1991 ist er als Justitiar im Rechtsamt der beklagten Stadt beschäftigt, und zwar zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom … 1991 nebst Zusatzvereinbarung vom gleichen Tag.

In diesem Formulararbeitsvertrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 8, 9 d.A.) Wird in § 3 auf den BAT verwiesen und in § 5 eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III der Anlage 1a/1b zum BAT vereinbart. In der Zusatzvereinbarung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 10 d.A.) heißt es:

  1. „Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer monatlich über das ihm nach dem Arbeitsvertrag zu gewährende Entgelt hinaus einen Betrag aus Bundesmitteln in Höhe des vom Bundesverwaltungsamt festgesetzten Zuschusses.
  2. Der Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers endet mit Ablauf des 31.12.1992 und besteht nur insoweit, als der vom Arbeitgeber beantragte Personalkostenzuschuß durch das Bundesverwaltungsamt genehmigt und an den Arbeitgeber ausgezahlt wird.

(…)”

Einen ersten Änderungsvertrag schlossen die Parteien am 22.07.1992 (Bl. 11, 12 d.A.), in dem mit Wirkung zum 01.04.1992 Lohn nach der Gehaltsgruppe II „unverändert BAT-O” vereinbart wurde. In dem weiteren Änderungsvertrag vom 06.07.1993 (Bl. 13 d.A.) vereinbarten die Parteien dann schließlich eine „Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT-O mit Wirkung vom 15.10.1991.

Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zahlte die beklagte Stadt ausweislich der Gehaltsabrechnungen eine Vergütung in Höhe der Sätze des BAT-O zuzüglich des von ihr nach der Richtlinie für die Gewährung von Personalkostenzuschüssen an Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen in den neuen Bundesländern vom 26.03.1991 beantragten und für den Kläger bewilligten Personalkostenzuschusses in Höhe der Differenz zur Vergütung nach BAT (West). Diesen Zuschuß zahlte die beklagte Stadt auch noch in den Jahren 1993 und 1994, wobei die Gehaltsabrechnungen den Personalkostenzuschuß jeweils gesondert auswiesen und im Jahr 1993 mit dem Zusatz „unter Vorbehalt” versehen waren.

Mit dem Schreiben vom 23.08.1994 wies die Beklagte den Kläger vorsorglich darauf hin, daß die Richtlinie bis zum 31.12.1994 befristet ist und somit ab 01.01.1995 die Zahlung des Personalkostenzuschusses entfällt.

Nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Weiterzahlung der bisherigen Vergütung hat der Kläger mit seiner am 15.03.1995 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Klage zunächst die Feststellung begehrt, daß er seit dem 01.01.1995 entsprechend der Vergütungsgruppe II BAT zu vergüten ist, hilfsweise hat er die Zahlung eines monatlichen Zuschusses in Höhe von … DM brutto bzw. DM brutto ab 01.05.1995 geltend gemacht.

Mit dem am 26.10.1995 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 43 bis 47 d.A.), hat das Arbeitsgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe nach dem letzten und damit maßgeblichen Änderungsvertrag nur eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II BAT-O zu, wobei diese entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das Günstigkeitsprinzip verstoße. Ein Anspruch auf weitere Gewährung des Personalkostenzuschusses ergebe sich auch nicht aus betrieblicher Übung, da eine solche im öffentlichen Dienst nur bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte entstehe, für die der Kläger nichts vorgetragen habe; im übrigen stehe der Annahme einer betrieblichen Übung auch das Schriftformerfordernis entgegen. Schließlich könne ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses auch weder aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden, da erstere keine individuellen Rechte und Pflichten regele und es für die Annahme eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz an konkreten Darlegungen des Klägers fehle; die drei Juristen im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (AroV) erhielten den Zuschuß nicht von der Beklagten, sondern vom Land.

Gegen dieses ihm am 19.12.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am 09.01.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit dem am 06.02.1996 begründet.

Er trägt vor:

Im Arbeitsvertrag vom 14.10.1991 sei bewußt eine Vergütung nach BAT vereinbart worden, während die Änderungsvereinbarungen lediglich de...

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