Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewährungszeiten. Neuer Streitgegenstand im Berufungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Stützt die Partei ihre Klage erstinstanzlich auf bestimmte Tarifverträge und zweitinstanzlich auf andere Tarifverträge, ist die Berufung unzulässig.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Berufungsgericht anschließt, gilt eine Tarifnorm erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, soweit nicht weiterreichende Regelungen getroffen werden. Bei Einführung eines neuen Fallgruppenbewährungsaufstiegs geforderte Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten können sich dabei grundsätzlich nur auf ab seiner Einführung zurückgelegte Zeiten und – aufgrund einer Übergangsvorschrift – unmittelbar davor abgeleistete Zeiten auswirken.

 

Normenkette

MTV P. S.; ZPO § 522

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 17.11.2006; Aktenzeichen 54 Ca 27683/05)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. November 2006 – 54 Ca 27683/05 – wird hinsichtlich der Berufungsanträge zu 3. und 4. als unzulässig verworfen.

II. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. November 2006 – 54 Ca 27683/05 – teilweise geändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

    8.969,40 EUR(achttausendneunhundertneunundsechzig 40/100) brutto

    nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 332,20 EUR (dreihundertzweiunddreißig 20/100) brutto seit dem

    a) 07.02.2005,

    b) 07.03.2005,

    c) 07.04.2005,

    d) 09.05.2005,

    e) 07.06.2005,

    f) 07.07.2005,

    g) 08.08.2005,

    h) 07.09.2005,

    i) 08.10.2005,

    j) 07.11.2005,

    k) 07.12.2005,

    l) 07.01.2006,

    m) 07.02.2006,

    n) 07.03.2006,

    o) 07.04.2006,

    p) 08.05.2006,

    q) 08.06.2006,

    r) 07.07.2006,

    s) 07.08.2006,

    t) 07.09.2006,

    u) 09.10.2006,

    v) 07.11.2006,

    w) 07.12.2006,

    x) 08.01.2007,

    y) 07.02.2007

    z1) 07.03.2007 und

    z2) 10.04.2007

    zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab April 2007 monatlich Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c der Anlage B zum Manteltarifvertrag zwischen der P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 24.09.2004 zu zahlen
  3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Parteien bei einem Streitwert von 23.164,56 EUR je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben bei einem Streitwert von 27.582,56 EUR die Klägerin zu 33 %, die Beklagte zu 67 % zu tragen

IV. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit ihre Berufung als unbegründet zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Zahlungsansprüche.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01. April 2000 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 03. April 2000 (Anlage K 12, Bl.148 ff d. A.) als Krankengymnastin zu einem vereinbarten Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.796,17 EUR beschäftigt.

Am 29. April 2004 schlossen die P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und die Gewerkschaft Ver.di einen am 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV), dessen Vergütungsregelungen in §§ 12 bis 13 zusammen mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (im folgenden: VTV) am 01. Januar 2005 in Kraft traten, sowie einen Tarifvertrag über eine Zuwendung (im Folgenden: ZTV).

Die Beklagte ist als eine Tochtergesellschaft der P. S. AG in der Anlage A zum Manteltarifvertrag als eine der Einrichtungen, auf die der Tarifvertrag Anwendung findet, aufgeführt

Mit dem Scheiben vom 27. Juni 2005 forderte die Klägerin die Beklagte ohne Erfolg auf, ihr rückwirkend ab 01. Januar 2005 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2, Vergütungsstufe 3 des Vergütungstarifvertrags Nr. 1 zu zahlen.

Mit der am 29. Dezember 2005 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Zahlung von Gehaltsdifferenzen für die Zeit ab Januar 2005 und die Verurteilung der Beklagte zur künftigen Leistung begehrt und geltend gemacht, die von ihr überwiegend an Wachkoma-, bzw. Schlaganfall- bzw. halbseitig gelähmten Patienten erbrachten krankengymnastischen Leistungen seien schwierige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1. Die für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen V c Fallgruppe 1 bzw. V b Fallgruppe 2 notwendigen Bewährungszeiten habe sie bereits zurückgelegt.

Im Termin am 05. Mai 2006 hat die Klägerin ihre Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft Ver.di in der Zeit vom 01. Oktober 2004 bis 31. März 2005 und ab 01. März 2006 belegt und die Klage für die Monate April 2005 bis einschließlich Februar 2006 zurückgenommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.078,06 EUR nebst 5 Prozent Zinsen in über dem Basiszinssatz

    1. aus 643,46 EUR seit dem 07.02.2005
    2. aus weiteren 643,4...

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