Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nach dem TV-L

 

Leitsatz (redaktionell)

Daraus, dass ein Arbeitnehmer, der nicht über eine technische Ausbildung im Sinne eines Ingenieurstudiums verfügt, eine Arbeitsstelle mit unstreitig ingenieurmäßigen Zuschnitt über mehrere Jahre ohne Beanstandungen inne hatte, kann geschlossen werden, dass er über die erforderlichen gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. Das gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer als Fachkraft für Arbeitssicherheit anerkannt worden ist, was gem. § 7 Abs. 2 ASiG voraussetzt, dass er über einen Sicherheitsingenieur entsprechende Fachkenntnis verfügt.

 

Normenkette

TV-L Anl. A; TV-L § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 4; TV-L Anlage A Nr. 22 Entgeltgruppe 12; ASiG §§ 6, 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 03.04.2014; Aktenzeichen 3 Ca 1967/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 03. April 2014 - 3 Ca 1967/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und aus Klarstellungsgründen im Hinblick auf die Klageumstellung vollständig neu formuliert:

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger

21.474,39 EUR (einundzwanzigtausendvierhundertvierundsiebzig 39/100) brutto

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf je 414,99 EUR seit dem 01. November 2013, 01. Dezember 2013 und 01. Januar 2014;

auf je 427,23 EUR seit dem 01. Februar 2014, 01. März 2014, 01. April 2014, 01. Mai 2014, 01. Juni 2014, 01. Juli 2014, 01. August 2014, 01. September 2014, 01. Oktober 2014, 01. November 2014, 01. Dezember 2014 und 01. Januar 2015, 01. Februar 2015, 01. März 2015;

auf je 436,20 EUR seit dem 01. April 2015, 01. Mai 2015, 01. Juni 2015, 01. Juli 2015, 01. August 2015, 01. September 2015, 01. Oktober 2015, 01. November 2015, 01. Dezember 2015 und 01. Januar 2016, 01. Februar 2016, 01. März 2016;

auf je 446,23 EUR seit dem 01. April 2016, 01. Mai 2016, 01. Juni 2016, 01. Juli 2016, 01. August 2016, 01. September 2016, 01. Oktober 2016, 01. November 2016, 01. Dezember 2016 und 01. Januar 2017;

auf je 455,15 EUR seit dem 01. Februar 2017, 01. März 2017, 01. April 2017, 01. Mai 2017, 01. Juni 2017, 01. Juli 2017, 01. August 2017, 01. September 2017, 01. Oktober 2017, 01. November 2017.

2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab 01. November 2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 Entgeltstufe 5 TV-L zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am ... 1961 geborene Kläger mit einer Ausbildung als Hochschulökonom war bei dem beklagten Land als Angestellter im Landesbetrieb Straßenwesen und seit 01.01.2015 im Kompetenzzentrum Sicherheit und Gesundheit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Nachdem er zunächst als Sachbearbeiter Betrieb und Technik tätig war, wurde er nach erfolgreicher Ausbildung mit Wirkung vom 01.01.2007 zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt und als Sachbearbeiter und Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzt und in die Entgeltgruppe 11 zuletzt Stufe 5 eingruppiert. Auf die entsprechenden Tätigkeitsdarstellungen und -bewertungen vom 24. April 2008 (Bl. 174 - 185 d.A.) und aus April 2010 (Bl. 54 - 58 d.A.) wird Bezug genommen. Nach Ausscheiden der ehemaligen Stelleninhaberin Frau W., die Ingenieurin und in die Entgeltgruppe 12 TV-L eingruppiert war, wurde der Kläger zunächst vorübergehend und sodann vorbehaltslos auf der dem Vorstandsvorsitzenden des Landesbetriebes zugeordneten Stabsstelle einer Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzt ohne Änderung der tariflichen Eingruppierung. Auf die unstreitige Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vom 21. August 2007 (Bl. 117 - 126 d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger erbrachte mit Ausnahme der Koordinierung des arbeitsmedizinischen Dienstes ("arbeitsmedizinische Betreuung" S. 4, Bl. 120 d.A.) sämtliche dort genannten Aufgaben und Tätigkeiten. Er war zuständig für 12 Autobahnmeistereien, die Fernmeldemeisterei in Rangsdorf, den Gerätehof in Rangsdorf sowie die Verwaltungsstandorte Hoppegarten, Stolpe und Eberswalde. Die weiteren 32 Straßenmeistereien und Verwaltungsstandorte wurden arbeitssicherheitstechnisch von einer externen Firma betreut, deren Arbeit der Kläger zu koordinieren und deren Rechnungen er zu prüfen hatte.

Mit Schreiben vom 29. April 2013 forderte der Kläger rückwirkend auf die Übertragung der Stabsstelle als Fachkraft für Arbeitssicherheit seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 Stufe 5 des TV-L bzw. die Zahlung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07. November 2013 mahnt...

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