Entscheidungsstichwort (Thema)

betriebliche Altersversorgung. Fremdgeschäftsführer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der angestellte Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bereits ab dem 60. Lebensjahr.

2. § 30 a BetrAVG stellt keine Anspruchsgrundlage dar, maßgeblich ist die Regelung in der Versorgungsordnung.

3. § 30 a BetrAVG ist auf angestellte Geschäftsführer nicht anwendbar, weil § 17 I 2 BetrAVG nur auf die §§ 116 BetrAVG verweist.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 30a, 17 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen 4 Ca 517/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.04.2014; Aktenzeichen 3 AZR 114/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25.05.2011, Az. 4 Ca 517/10, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlung einer Betriebsrente bereits ab dem 60. Lebensjahr des Klägers, um Anpassung der Rente ab dem 63. Lebensjahr und um Schadensersatzansprüche aus unterlassener Nachzahlung.

Der am 0.0.1947 geborene Kläger war vom 01.10.1994 bis zum 31.12.1998 als angestellter Geschäftsführer der Beklagten für den Bereich Technik tätig. Grundlage des Dienstverhältnisses war der Dienstvertrag vom 15./25. März 1994. Nach dessen § 5 hatte der Kläger Anspruch auf eine Altersdienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung unter Bezugnahme auf die Versorgungsordnung der VAW Aluminium AG vom 13. Juli 1989. In deren § 2.1 „Voraussetzungen” heißt es:

„Mitarbeiter, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und in den Ruhestand treten, erhalten eine Ruhestandsrente.

Ruhestandsrenten erhalten auch die Mitarbeiter, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten und vorzeitiges Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder beziehen würden, wenn sie Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung wären und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hätten.

Ein Anspruch auf Ruhestandsrente entsteht erst nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren (Wartezeit).”

Abweichend von der Versorgungsordnung galt nach § 5 Abs. 2 des Dienstvertrags zwischen den Parteien allerdings Folgendes:

  1. „Die Wartezeit entfällt.
  2. Abweichend von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung behält Herr B. seine Versorgungsanwartschaft auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet und noch keine 10 Jahre bestanden hat.
  3. Für die Berechnung der Versorgungsbezüge und der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften werden Herrn B. 10 Vordienstjahre in der Weise angerechnet, dass jedes volle Jahr der ersten 10 Dienstjahre doppelt zählt.”

Ab Vollendung seines 63. Lebensjahres am 01.05.2010 erhält der Kläger gesetzliche Rente, nachdem diese ihm vom Deutschen Rentenversicherung Bund (DAV) mit Bescheid vom 24.03.2010 als Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt hatte. Ebenfalls ab 01.05.2010 erhält der Kläger von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 954,00 EUR.

Mit dem 01.07.2007 war der Kläger aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und hatte seither bis zur Rentenbewilligung keine berücksichtigungsfähigen Einkünfte mehr bezogen.

Mit seiner zunächst beim Landgericht Freiburg eingereichten Klage hat der Kläger Zahlung der Betriebsrente bereits für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.04.2010 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund der Versorgungszusage die Zahlung einer vorgezogenen Betriebsrente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu. Dieser Anspruch ergebe sich auch aus § 30 a BetrAVG i. V. m. § 17 BetrAVG und dem Dienstvertrag vom 15.03.1994 sowie Art. 157 AEUV. Seiner Meinung nach steht er auch als Fremdgeschäftsführer unter dem Schutz des BetrAVG. Dies ergebe sich aus § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes. Anwendbar sei auch § 30 a BetrAVG, der zwar in § 17 des Gesetzes nicht ausdrücklich genannt sei, was allerdings lediglich auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruhe. Für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.03.2010 hat der Kläger deshalb eine Nachzahlung von 35.338,10 EUR und für April 2010 1.009,66 EUR als Rentennachzahlung eingeklagt. Darüber hinaus hat er eine Rentenanpassung mit Wirkung ab 01.05.2010 nach § 16 BetrAVG geltend gemacht, weil seiner Auffassung nach die Drei-Jahres-Frist seit Rentenbeginn abgelaufen war. Hierfür hat er für Mai und Juni 2010 beziffert jeweils 105,13 EUR eingeklagt und künftige Leistungen ab Juli 2010 in Höhe von monatlich 1.059,13 EUR. Schließlich hat er die Feststellung eines Schadensersatzanspruches geltend gemacht, soweit er für die begehrte Nachzahlung eine höhere Steuerschuld tragen müsse, als bei pflichtgemäßer Auszahlung.

Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Ansprüche aus der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. März 2010 35.338,10 EUR nebst 5 % über den Basiszinssatz seit dem 01.04.2010, für die Ansprüche aus April 2010 1.009,66 EUR nebst 5 % über den Basiszins seit dem ...

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