Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Diözesanreferenten mit Aufbaustudium an einer wissenschaftlichen Hochschule. abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Mindeststudienzeit. Aufbaustudium

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung i. S. der Anlage 1 zur AVVO Anmerkung 13, wortgleich mit BAT Protokollnotiz 1 zur Anlage 1 a B/L, kann auch dann vorliegen, wenn die Diplomprüfung im Rahmen eines Aufbaustudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt wird.

2. Die in den genannten Vorschriften geforderte Mindeststudienzeit wird erbracht, wenn die wissenschaftliche Hochschule in ihrer Studien- und Prüfungsordnung als Zugangsvoraussetzung für das Aufbaustudium und Zulassungsvoraussetzung für die Diplomprüfung die allgemeine Hochschulreife und den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschulstudiums vorschreibt, soweit die Regelstudienzeiten des Fachhochschul- sowie des Aufbaustudiums zusammengenommen mehr als sechs Semester betragen.

 

Normenkette

Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung der Erzdiözese Freiburg (AVVO): § 15; Vergütungsgruppenverzeichnis) zu AVVO Anmerkung 13 Anlage 1; BAT: Protokollnotiz 1 zur Anlage 1 a B/L

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 17.08.2000; Aktenzeichen 2 Ca 193/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.05.2003; Aktenzeichen 4 AZR 420/02)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Erzbistums gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 17.08.2000, Az.: 2 Ca 193/00, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Auf Kosten des beklagten Erzbistums wird festgestellt, dass dieses verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.03.2001 Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT/AVVO zu zahlen.

3. Die Revision wird zugelassen.

– anonymisierte Fassung – 15.08.02

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist seit 01.09.1996 beim beklagten Erzbistum beschäftigt. Rechtsgrundlage für seine Tätigkeit war zunächst der befristete Arbeitsvertrag vom 04.09.1996, aufgrund dessen der Kläger bis zum 05.02.1998 vertretungsweise für die in Erziehungsurlaub befindliche Stelleninhaberin als Bildungsreferent tätig sein sollte. In § 2 dieses Arbeitsvertrags war Folgendes geregelt:

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung für den kirchlichen Dienst der Erzdiözese … (AWO) vom 14.12.1976 in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese xxxxxxxx veröffentlichten Fassung und nach dem BAT in seiner Fassung für die Tarifgemeinschaft des Bundes und der Länder, soweit er durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese xxxxxxxx gemäß § 1 Abs. 2 AWO für den kirchlichen Dienst für anwendbar erklärt ist, einschließlich der Sonderregelungen zum BAT, soweit die vorgenannten Bestimmungen keine besonderen Regelungen enthalten.

§ 4 des Arbeitsvertrags lautete:

Die Eingruppierung erfolgt gemäß Anlage 1 zur Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung (AVVO) in Vergütungsgruppe IV b BAT.

Mit Zusatzvertrag 1 vom 17.02.1998 verlängerten die Parteien die Befristung bis zum 29.04.2000. Mit dem weiteren Zusatzvertrag II vom 24.09.1998 wurde der Kläger schließlich unbefristet weiterbeschäftigt und zwar in der Funktion eines Diözesanreferenten.

§ 3 des Zusatzvertrags II lautete:

Herr … wird als Diözesanreferent grundständig nach Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert.

Nach § 15 der in § 2 des Ausgangsarbeitsvertrags in Bezug genommenen Vergütungsordnung für den kirchlichen Dienst der Diözese … (AWO) richtet sich die Eingruppierung der kirchlichen Mitarbeiter nach dem Vergütungsgruppenverzeichnis in Anlage 1 zur AWO. Das Vergütungsgruppenverzeichnis enthält subsidiäre allgemeine Tätigkeitsmerkmale sowie vorrangig geltende besondere Tätigkeitsmerkmale.

Nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen gehören in die Vergütungsgruppe IV a Mitarbeiter, deren Tätigkeit gründliche umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert, darüber hinaus besonders verantwortungsvoll ist und darüber hinaus sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt. In die Vergütungsgruppe III gehören Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben während der ersten zwei Jahre der Berufsausübung. In Vergütungsgruppe II a sind eingruppiert die Mitarbeiter der genannten Vergütungsgruppe III nach zweijähriger Berufsausübung.

Die besonderen Tätigkeitsmerkmale regeln unter anderem die Vergütung der Bildungsreferenten in der Jugend- und Erwachsenenbildung (Teil C Ziffer 7.1 der Anlage 1 zur AVVO). Die dortigen Vergütungsgruppen sind – soweit sie hier interessieren, das heißt ab Vergütungsgruppe IV a – wie folgt beschrieben:

IV a

7.1.1

Dipl.-Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung(31)) in der Tätigkeit als Referenten in der Jugend- und/oder Erwachsenenbildung in Dienststellen auf Diözesanebene sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer...

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