Verfahrensgang

ArbG Ulm (Beschluss vom 03.04.1987; Aktenzeichen 3 BV 8/86-RV)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Ulm – Kammern Ravensburg – vom 03.04.1987 – 3 BV 8/86 R – abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller 32,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.01.1987 zu zahlen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu Ziffer 1/Antragsteller und Mitglied des Betriebsrats bei der Beteiligten zu Ziffer 2/Antragsgegnerin hält die Beteiligte zu Ziffer 2 für verpflichtet, dem Beteiligten zu Ziffer 1 die Fahrtkosten zu erstatten, die dem Beteiligten zur Ziffer 1 dadurch entstanden sind, daß die Betriebsratssitzungen am 09.04.1986, 30.04.1986 und 07.07.1986 zwar während der betrieblichen Arbeitszeit, nicht aber während der individuellen Arbeitszeit des Beteiligten zu Ziffer 1 – Nachtschicht – abgehalten wurden.

Der Beteiligte zu Ziffer 1 ist Mitglied des bei der Beteiligten zu Ziffer 2 in ihrem Betrieb in Leutkirch bestehenden Betriebsrats. Der Beteiligte zu Ziffer 1 wohnt in 13 km Entfernung vom Betrieb Leutkirch der Beteiligten zu Ziffer 2, nämlich in 7972 Aigeltshofen 2.

Der Beteiligte zu Ziffer 1 mußte am 09.04.1986, 30.04.1986 und 07.07.1986 nur zur Teilnahme an den an diesen Tagen stattfindenden Betriebsratssitzungen mit seinem PKW von seiner Wohnung in den Betrieb und zurück fahren, da die Sitzungen jeweils zur Mittagszeit begannen und in jedem dieser Fälle mehrere Stunden vor der Nachtschicht des Beteiligten zu Ziffer 1 endeten.

Die Sitzungstermine wurden vom Betriebsrat in die Zeit des Schichtwechsels zwischen Früh- und Spätschicht gelegt, um die Beteiligung der Betriebsratsmitglieder, die ganz überwiegend zu dieser Zeit in Früh-, Spät- oder Normalschicht arbeiteten, in erforderlicher Zahl und ohne zusätzlichen Fahrtaufwand direkt im Anschluß oder während der Schichtzeit zu erreichen.

Der in erster Instanz hergestellte Bezug der drei genannten Sitzungen zu der Einigungsstelle über eine Prämienregelung wurde von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhalten; es gehe um das generelle Problem der zusätzlichen Fahrtkosten eines Betriebsratsmitglieds zu einer Betriebsratssitzung, die zwar während der betrieblichen Arbeitszeit, nicht aber während der individuellen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfinde.

Die Wegezeiten und die Sitzungszeiten wurden dem Beteiligten zu Ziffer 1 wie Arbeitszeit mit Überstundenzuschlag bezahlt. Der Beteiligte verfolgt mit vorliegendem Verfahren die Erstattung der Fahrtkosten, die ihm von seiner Wohnung in Aigeltshofen zu den drei genannten Betriebsratssitzungen und zurück entstanden sind durch die Beteiligte zu Ziffer 2.

Der Beteiligte zu Ziffer 1 hat an Fahrtkosten zur Teilnahme an den drei Sitzungen 32,76 DM errechnet (13 km × 2 ≪hin und zurück≫ × 3 × 0,42 DM ≪betriebsübliche Erstattung pro Fahrtkilometer bei Dienstfahrten≫).

Der Beteiligte zu Ziffer 1 hat beantragt,

zu beschließen.

die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller insgesamt 32,76 DM brutto Fahrtkosten

für seine Fahrten zu den Betriebsratssitzungen am 09.04.1986, 30.24.1986 und 07.07.1986 nebst 4% Zinsen seit 09.01.1987 zu erstatten.

Die Beteiligte zu Ziffer 2 hat beantragt,

den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Beteiligten zu Ziffer 1 sei nicht ersichtlich.

Des Arbeitsgericht hat mit dem dem Beteiligten zu Ziffer 1 am 09.04.1987 zugestellten Beschluß von 03.04.1987 den Antrag als unbegründet zurückgewiesen und in den Gründen im wesentlichen ausgeführt, die Fahrtkosten des Beteiligten zu Ziffer 1 seien nicht durch die Tätigkeiten als Betriebsrat entstanden, sondern deshalb, weil er außerhalb Leutkirchs Wohnung genommen habe und damit für jede Fahrt zum Betrieb Fahrtkosten auf sich genommen habe, die ein anderer in Leutkirch wohnender Arbeitnehmer nicht habe. Und andere Arbeitnehmer erhielten keinen Fahrtkostenersatz.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu Ziffer 1 mit seiner am 29.04.1987 eingelegten und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 27.05.1987 bis zum. 15.06.1987 am 29.05.1987 begründeten Beschwerde, mit der er vorträgt:

Der Beteiligte zu Ziffer 1 begehre den Ausgleich in Durchführung von Betriebsratstätickeit erlittener Nachteile.

Die Teilnahme an Sitzungen des Gremiums gehörten zu den Amtsobliegenheiten eines Mitglieds des Betriebsrats.

Eine Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Teilnahme an anberaumten Sitzungen sei auch stets erforderlich.

Habe der Vorsitzende des Betriebsrats in den Mehrschichtbetrieb der Beteiligten zu Ziffer 2 eine Sitzung des Gremiums für einen Zeitpunkt angesetzt, an dem die Mehrheit der Mitglieder betriebsanwesend seien, sei dies Beanstandungen nicht zugänglich.

Die die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung ermöglichende gesonderte Anfahrt zur Betriebsstätte sei eine Tätigkeit des Betriebsrats im Sinne des § 40 BetrVG, Wege- und Reisezeiten stellten e...

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