Entscheidungsstichwort (Thema)

Schriftliche Vollmacht. Kosten der Berufung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 80 Abs. 1 ZPO hat der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Die Kopie einer Vollmacht ersetzt die Schriftform nicht.

2. Einem Rechtsanwalt in der Berufungsinstanz sind die Kosten des Verfahrens persönlich aufzuerlegen, wenn er nicht durch eine wirksame Vollmacht seine Bevollmächtigung im Rechtszug nachgewiesen hat.

 

Normenkette

ZPO § 80 Abs. 1, § 88 Abs. 1, § 89 Abs. 1

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 04.02.2003; Aktenzeichen 2 AZB 62/02)

 

Tenor

1. Die durch das Rechtsmittel der Berufung dem Prozessgegner entstandenen Kosten werden Rechtsanwalt Dr. H. als vollmachtslosen Vertreter auferlegt.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2001 hat Rechtsanwalt Dr. H. für einen G. A. unter Angabe des Wohnortes S. … in 7… E. Klage erhoben, mit welcher Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 20. Mai bis 31. Dezember 2000 abzüglich der vom Arbeitsamt erbrachten Leistungen geltend gemacht worden ist. Die Klage ist zweimal für die Monate Januar und Februar 2001 und März bis September 2001 erweitert worden. Mit Schriftsatz vom 28. August 2001 ist im ersten Rechtszug die Kopie einer Prozessvollmacht zur Akte gereicht worden (ABl. 88), durch die ein G. A. die Rechtsanwälte Dr. H. pp. bevollmächtigt hat. Das Bürgermeisteramt E. hat am 15. Juni 2001 die Auskunft erteilt, G. A. sei in E. nicht mehr gemeldet; eine neue Anschrift sei unbekannt.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 3. August 2001 (ABl. 71) mitgeteilt, der Kläger sei nicht G. A. sondern heiße richtigerweise M. S. Der Kläger soll unter dem falschen Namen G. A. offensichtlich der Name eines seiner Verwandten, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und sich unter diesem Namen dort aufhalten.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat eine Rechtsanwältin aus der Kanzlei Dr. H. erklärt, die derzeitige Anschrift des Klägers sei ihr nicht bekannt. Herr G. A. habe sich als solcher in der Kanzlei vorgestellt. Dieser habe erklärt, er habe keinen Pass, weil sich dieser auf dem s. Konsulat befinde.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2001 hat Rechtsanwalt Dr. H. mitgeteilt, der Kläger heiße M. S. und sei am 1. Januar 1967 geboren. Eine feste Anschrift könne der Kläger im Moment nicht angeben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. November 2001 als unzulässig abgewiesen, da die Partei nicht hinreichend bezeichnet worden sei und keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe.

Gegen dieses am 26. November 2001 zugestellte Urteil ist durch Rechtsanwalt Dr. H. Berufung eingelegt worden. In der Berufungsbegründungsschrift ist ausgeführt worden, der Kläger heiße nicht G. A. sondern M. S. und sei am 25. November 1965 geboren. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat bestritten, dass eine wirksame Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des angeblichen Klägers vorliege.

Durch Beschluss vom 7. März 2002 (ABl. 39) ist dem als Prozessbevollmächtigten des Klägers auftretenden Rechtsanwalt Dr. H. gemäß §§ 80, 88 ZPO aufgegeben worden, seine Bevollmächtigung bis zum 22. März 2002 durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Nach zweimaliger Fristverlängerung ist mit Schriftsatz vom 30. April 2002 die Kopie einer Vollmacht, ausgestellt unter dem Datum 22. Oktober 2001, eingereicht worden. Die Unterschrift auf dieser Kopie stimmt nicht mit der Unterschrift der im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 28. August 2001 eingereichten Kopie einer Vollmacht vom 22. Mai 2001 überein.

Am 6. September 2002 ist beim Landesarbeitsgericht ein Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. H. vom 3. September 2002 eingegangen, nach dessen Inhalt das Mandat niedergelegt werde; zum Termin werde aus der Kanzlei keine Person mehr erscheinen.

In dem durch Verfügung vom 15. Juli 2002 auf Montag, den 9. September 2002 bestimmten Termin zur Berufungsverhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Rüge der Mangels einer wirksamen Bevollmächtigung aufrechterhalten. Die Berufung ist auf entsprechenden Antrag hin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Nachdem in der Sitzung vom 9. September 2002 für den Berufungskläger niemand erschienen ist, ist die Berufung gemäß § 539 Abs. 1 ZPO n.F. zurückgewiesen worden. Da Rechtsanwalt Dr. H. seine Bevollmächtigung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat, waren ihm als vollmachtslosen Vertreter die Kosten des Gegners gem. § 89 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

1. Nach § 88 Abs. 1 ZPO kann der Mangel der Vollmacht von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. Eine solche Rüge hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erhoben, in dem ausdrücklich bestritten worden ist, dass eine wirksame Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten des angeblichen Klägers vorliege. Dem für die klagende Partei auftretenden Prozessbevollmächtigten ist eine Beibringungsfrist durch Beschluss...

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