Der gewerbliche Betrieb einer Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen die Sonn- und Feiertagsgesetze der Bundesländer und ist deshalb verboten.

Es spielt nach der Rechtsprechung keine Rolle, ob es sich im Einzelfall um einen vollautomatisierten Autowaschbetrieb handelt oder vom Unternehmer Waschplätze mit den hierfür notwendigen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, auf denen die Kunden ihre Fahrzeuge selbst waschen. In beiden Fällen handelt es sich um Tätigkeiten, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als normale Werktagsarbeit zu qualifizieren sind, die an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist.

Eine besondere Lärmbelästigung der Anwohner ist nach der Rechtsprechung nicht notwendig, um eine Betriebseinstellung verlangen zu können.[1]

[1] OLG Hamm, Urteil v. 28.08.2014, 24 U 71/13; BayOblG, Beschluss v. 27.5.1987, 3 ObOWi 23/87, DÖV 1987, 923; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.11.1988, 3 Ss 475/88, NJW 1988, 1492; OVG Lüneburg, Beschluss v. 12.9.1988, 12 B 37/88, NJW 1989, 1235; OVG Hamburg, Urteil v. 8.5.1990, OVG Bf VI 54/89, DVBl 1991, 65; OLG Karlsruhe, Urteil v. 6.12.1990, 4 U 199/89, NVwZ 1991, 504; OVG Saarlouis, Beschluss v. 23.7.1992, 1 W 30/92, NVwZ 1993, 201.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge