Leitsatz

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe waren Drillinge hervorgegangen, die nach der Trennung der Eheleute allein von ihrer Mutter versorgt und erzogen wurden. Der Ehemann nahm die Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch. Die Scheidung zwischen den Parteien wurde ca. 2 1/2 Jahre nach der Eheschließung rechtshängig.

Der Ehemann beantragte Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Klage, die von dem AG nicht bewilligt wurde. Auch die hiergegen von ihm eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach dem Ehemann Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der von ihm beabsichtigten Klage nicht zu bewilligen war.

Die Ehe zwischen den Parteien sei kurz gewesen i.S.d. § 1579 Ziff. 1 BGB (a.F.). Hierzu bedürfe es weiterer Feststellungen in einem Hauptsacheverfahren nicht. Das Ehescheidungsverfahren sei ca. 2 1/2 Jahre nach der Eheschließung rechtshängig geworden.

Zwar solle in diesem Zusammenhang auch die Dauer der Erziehung der Kinder berücksichtigt werden. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der die Kinder betreuende Elternteil Unterhalt verlange. Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr begehre der Ehemann Unterhalt von der Ehefrau, die alleine die Erziehung und Versorgung der Drillinge übernommen habe. Dieser Umstand könne sich nicht zu seinen Gunsten auswirken. Dies würde die Absicht des Gesetzgebers, den betreuenden Elternteil im Interesse des Kindeswohls zu begünstigen, ins Gegenteil verkehren und zu dem Ergebnis führen, dass der die Kinder betreuende Elternteil nicht nur den Barunterhalt für die Kinder, sondern auch noch Unterhalt für den nicht arbeitenden Ehepartner aufbringen müsse.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2007, 4 WF 105/07

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