Leitsatz

Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe kann grundsätzlich eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Der Arbeitsplatz kann in diesem Fall dauerhaft neu besetzt werden.

 

Sachverhalt

Haben die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, kommt regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat. Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Überbrückung der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers z.B. wegen Krankheit. Zudem ist auf die voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit Bedacht zu nehmen. Jedenfalls wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren verhängt worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz i.d.R. dauerhaft neu besetzen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat das BAG, anders als die Vorinstanz, die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers abgewiesen. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1992 als Industriemechaniker beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er, bei fortbestehender Inhaftierung, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zur Bewährung erfolgte Aussetzung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten widerrufen. Laut Vollzugsplan war die Möglichkeit eines offenen Vollzugs zunächst nicht vorgesehen. Eine dahingehende Prüfung sollte erstmals im Dezember 2008 erfolgen.

Die Arbeitgeber besetzte den Arbeitsplatz des Klägers dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer und kündigte das Arbeitsverhältnis im Februar 2008 ordentlich. Die Kündigung ist aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt. Der Beklagten war es unter Berücksichtigung der Dauer der Freiheitsstrafe nicht zumutbar, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 24.3.2011, 2 AZR 790/09.

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