Der Mietinteressent ist von sich aus verpflichtet, den Vermieter darüber aufzuklären, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist.[1] Dies gilt auch dann, wenn er sich in der sog. Wohlverhaltensphase befindet. Das eröffnete Insolvenzverfahren führt nämlich dazu, dass das gesamte pfändbare Vermögen zur Insolvenzmasse gehört und dem Schuldner im Wesentlichen nur nicht pfändbare Einkommensteile zur Verfügung stehen. Neugläubiger finden sich dann in der Situation, dass im Fall der Nichterfüllung von vornherein kein pfändbares Vermögen bleibt, auf das sie zugreifen können, sodass sie ein ungleich höheres Ausfallrisiko tragen müssen, als dies üblicherweise ohnehin der Fall ist. Das Risiko der Nichterfüllung der Mietzahlungsverpflichtung liegt auf der Hand.

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