Den Eigenkonsum von Drogen durch den Mieter muss der Vermieter dulden. Er kann seinem Mieter auch nicht das "Feierabendbier" verbieten – auch wenn es nicht bei einem bleibt. Nun steht freilich übermäßiger Alkoholkonsum nicht unter Strafandrohung, was bei Drogenkonsum bekanntlich anders ist. Gleichwohl kann der Mieter innerhalb bestimmter Freigrenzen straffrei Drogen konsumieren. Dies hat der Vermieter zu dulden.

Für den straffreien Besitz von Cannabis und Haschisch gibt es bislang noch keine bundesweit einheitliche Regelung. Sie ist aber bereits seit Langem in Vorbereitung. Bislang ist die "Toleranzgrenze" noch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Bayern liegt sie beispielsweise bei 6 Gramm, in Nordrhein-Westfalen bei 10 Gramm und in Berlin sogar bei 16 Gramm. Der Vermieter wird im Einzelfall keine verlässlichen Informationen über den Drogenkonsum seines Mieters haben. Wenn er ansonsten nicht auffällig wird, sind dem Vermieter zunächst die Hände gebunden.

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