1. Haftung nach dem SZ

 

Rz. 123

Gem. Art. 3 Abs. 5 SZ haften für die Verpflichtungen einer juristischen Person, wenn die Möglichkeit des Konkurses über deren Vermögen gesetzlich ausgeschlossen ist, deren Gründer bzw. Mitglieder gesamtschuldnerisch. Diese Haftung ist im Falle der d.o.o. als einer Kapitalgesellschaft ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gesellschafter der d.o.o. haften gesamtschuldnerisch im Falle nicht eingezahlten Stammkapitals, falls dieses Kapital für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Die Geschäftsführer haften gem. Art. 110 SZ persönlich für den Schaden, der diesen (Gläubigern der Gesellschaft) dadurch entstanden ist, dass sie es unterließen, innerhalb der gesetzlichen Fristen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens einzubringen.

2. Haftung nach dem ZTD

 

Rz. 124

Die Vorschrift des Art. 469 ZTD dient dem Gläubigerschutz. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, der Gesellschaft den Betrag zu ersetzen, den sie in ihrem Namen nach Entstehen des Grundes für die Eröffnung des Konkursverfahrens an Dritte ausbezahlt haben, es sei denn, sie haben dabei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt. Gem. Art. 626 ZTD werden die Geschäftsführer mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn sie es unterließen, nach Eintritt der Illiquidität oder Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

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