Rz. 114
Eine Gesellschaft kann Zweigniederlassungen eröffnen, wenn dies im Gründungsakt vorgesehen ist. Sie werden durch Beschluss des zuständigen Organs der Handelsgesellschaft gegründet. Dieser Beschluss bedarf der notariellen Beglaubigung. Die Zweigniederlassung wird in das Handelsregister eingetragen. Die Tätigkeit der Zweigniederlassung muss ihr die Teilnahme am Rechtsverkehr ermöglichen. Es darf sich nicht lediglich um Hilfstätigkeiten und vorbereitende Handlungen handeln. Sie ist keine juristische Person. Sie ist organisatorisch und wirtschaftlich mit der Handelsgesellschaft verbunden und handelt entsprechend deren Anweisungen. Die Rechte und Verbindlichkeiten aus ihrem Handeln treffen die Gesellschaft. Die Zweigniederlassung tritt unter ihrer Firma auf und führt dabei neben dem Zusatz "Zweigniederlassung" (podružnica) ihren Sitz und den des Gründers an.
Rz. 115
Der Beschluss über die Gründung einer Zweigniederlassung muss enthalten:
▪ | Firma und Sitz des Gründers sowie Firma und Sitz der Zweigniederlassung; |
▪ | Tätigkeit der Zweigniederlassung; |
▪ | Vorname(n) und Nachname(n), Personenkennzahl und Wohnsitz der Person(en), die zur Vertretung des Gründers befugt sind (Art. 7 Abs. 4 ZTD). |
Rz. 116
Die Zweigniederlassung wird im zuständigen Handelsregister am Sitz des Gründers eingetragen.[28] Die Anmeldung zum Zwecke ihrer Eintragung oder Änderungen bringt der Gründer am Gericht, dessen Zuständigkeit nach seinem Sitz ermittelt wird, ein. Dieses Gericht benachrichtigt von Amts wegen das Gericht am Sitz der Zweigniederlassung. In der Anmeldung müssen angegeben werden: Firma und Sitz des Gründers sowie Firma und Sitz der Zweigniederlassung, Geschäftsgegenstand des Gründers, Register, bei dem der Gründer eingetragen ist, Nummer, unter welche dieser im Handelsregister eingetragen ist und Vorname(n) und Nachname(n), bei ausländischem Gründer auch Staatsangehörigkeit, Personenkennzahl und Wohnsitz der Person(en), die zur Vertretung des Gründers aufgrund Beschlusses über ihre Gründung befugt sind.
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