Rz. 95

Die Besonderheit besteht hier in der regelmäßigen Mitwirkung des abzuberufenden Geschäftsführers bei der Beschlussfassung, da mit dem Gesellschaftsvertrag nur ein Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt werden kann, und darin, dass eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen des bei der Beschlussfassung vertretenen Stammkapitals erforderlich ist, da die Abberufung eines durch Gesellschaftsvertrag bestellten Geschäftsführers eine Änderung des Gesellschaftsvertrags bedeutet, die wiederum nur mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen des bei der Beschlussfassung vertretenen Stammkapitals beschlossen werden kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge