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Das für Fragen des IPR maßgebliche Gesetz in der Republik Kroatien ist das "Gesetz über das Internationale Privatrecht"[8] (im Folgenden: IPR-Gesetz), welches seit dem 29.1.2019 in Kraft ist und das vormals geltende Gesetz über die Lösung von Konflikten zwischen Gesetzen mit Vorschriften anderer Länder in bestimmten Verhältnissen[9] (im Folgenden: IPR-Gesetz a.F.) vollständig abgelöst hat.[10] Gemäß Art. 31 Abs. 1 IPR-Gesetz ist hinsichtlich der Voraussetzungen für die Eheschließung bezüglich jedes einzelnen zukünftigen Ehegatten das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzt, maßgeblich. Selbst wenn die Voraussetzungen nach dem fremden Recht erfüllt sind, unterbleibt gem. Art. 31 Abs. 1 S. 2 IPR-Gesetz eine Eheschließung dann, wenn die Eheschließung dem ordre public der Republik Kroatien widerspricht. Bezüglich der Form der Eheschließung ist das Recht des Ortes der Eheschließung anwendbar (Art. 31 Abs. 2 IPR-Gesetz).
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