(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt:

 

a)

"Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder

 

b)

"Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder

 

2.

entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 die Berufsbezeichnung

 

a)

"Krankenschwester" oder "Krankenpfleger",

 

b)

"Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"

führt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

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