Maßnahmen, die der Anpassung des Gemeinschaftseigentums an öffentlich-rechtliche Vorgaben dienen, werden nicht unter § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG subsumiert. Wird aufgrund behördlicher Anordnung etwa die Errichtung eines 2. Rettungswegs im Bereich des Sondereigentums eines Wohnungseigentümers durch Einbau eines Fensters erforderlich, stellt dies eine Maßnahme zur Fertigstellung des Baus im Rahmen der erstmaligen Herstellung des plangerechten Zustands dar. Bei einer nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Maßnahme und deren Kosten handelt es sich nicht um eine Instandsetzung, deren Kosten etwa dem betroffenen Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG exklusiv auferlegt werden könnten.[1] Der betreffende Wohnungseigentümer kann also nicht allein mit den Kosten der Errichtung eines 2. Rettungswegs belastet werden. Die Herstellung eines 2. Rettungswegs entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung und kann von einzelnen Wohnungseigentümern nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG beansprucht werden. Ein Beschluss über eine abweichende Kostenregelung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ist jedenfalls hier unzulässig, weil es im Interesse aller Wohnungseigentümer liegt, dass die brandschutzrechtlichen Anforderungen an die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung des Gebäudes eingehalten werden.[2] Allerdings wäre ein entsprechender Beschluss nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

Ausnahme

Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Notwendigkeit eines 2. Rettungswegs erst dadurch entsteht, dass ein Eigentümer seine 2 Sondereigentumseinheiten zusammenlegen will und erst durch diese bauliche Veränderung auch des Gemeinschaftseigentums die bauordnungsrechtliche Vorgabe eines 2. Rettungswegs erforderlich wird.[3] In einem derartigen Fall wäre eine exklusive Kostenbelastung des betroffenen Wohnungseigentümers nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG möglich.

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