Leitsatz

Die Kindesmutter hatte einen Antrag auf Neuregelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eingereicht und später zurückgenommen. Das AG hat ihr nach Rücknahme des Antrages die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit der Beschwerde.

Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde gemäß § 58 FamFG für statthaft. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich der Gesetzgeber bei Schaffung des FamFG bewusst für den Fortfall des bis dato geltenden § 20a FGG entschieden habe, wonach die Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in FGG-Verfahren nur gemeinsam mit der Hauptsache und nur ausnahmsweise dann möglich gewesen sei, wenn keine Hauptsacheentscheidung ergangen war. Bei der vom erstinstanzlichen Gericht getroffenen Kostenentscheidung handele es sich um eine Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG, da durch sie der noch letzte anhängige Gegenstand des Verfahren instanzbeendend entschieden worden sei. Als Endentscheidung unterliege die isolierte Kostenentscheidung - so auch die übrigen Zulässigkeitserfordernisse erfüllt seien - grundsätzlich der Beschwerde nach § 58 FamFG.

Da auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorlägen, beständen keine Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Beschwerde.

In der Sache selbst sei das Rechtsmittel jedoch unbegründet und damit erfolglos.

Das erstinstanzliche Gericht habe in seiner Nichtabhilfeentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass keine Erledigung der Hauptsache i.S.v. § 83 Abs. 2 FamFG eingetreten sei, sondern die Kindesmutter ihren Antrag auf Neuregelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgenommen habe. Nach Rücknahme des Antrags habe das AG gemäß § 83 Abs. 2 FamFG entsprechend § 81 FamFG über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden gehabt.

Soweit das AG der Kindesmutter die Kosten des Verfahren auferlegt habe, sei hier im Ergebnis nichts einzuwenden. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG solle das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn dieser durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben habe bzw. wenn ein Antrag eines Beteiligten nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste.

Beide Voraussetzungen wurden für den vorliegenden Fall vom OLG bejaht.

Nach alledem bleibe die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen die zu ihren Lasten ergangene amtsgerichtliche Kostenentscheidung ohne Erfolg.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.02.2010, 3 WF 40/10

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