Leitsatz
Nachdem die Parteien eines Wohnungszuweisungsverfahrens im Termin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, wurden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Gegen die Kostenentscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein und vertrat die Auffassung, dem Antragsgegner müssten die Kosten auferlegt werden, da er sie unstreitig nicht mehr in die Wohnung gelassen habe.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die erstinstanzliche Kostenentscheidung sei nicht zu beanstanden.
Bei einem Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361b BGB sei die Kostenentscheidung gem. § 20 HausrVO zu treffen. Dies folge aus § 18a HausrVO. Es entspreche allgemeiner Auffassung, dass die Kostenvorschrift des § 20 HausrVO entsprechend anwendbar sei.
Dies gelte auch bei einer übereinstimmenden Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache. Das Gericht habe nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen habe. Dabei könne das Gericht auch bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten seien. Die Auferlegung von Kosten bedürfe allerdings einer besonderen Rechtfertigung (vgl. OLG Brandenburg v. 26.7.2001 - 10 WF 53/01 FamRZ 2002, 1356; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 20 HausrVO Rz. 3).
Im vorliegenden Fall gebe es keine Veranlassung, von der grundsätzlichen Kostenverteilung abzuweichen.
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