(1) 1Die Wahl des Hauptverwaltungsbeamten hat frühestens sechs Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen. 2In anderen Fällen des Freiwerdens der Stelle erfolgt die Wahl spätestens sechs[1] [Bis 26.04.2023: drei] Monate nach Freiwerden der Stelle. 3Wird eine Gemeinde neu gebildet, erfolgt die Wahl unverzüglich nach Wirksamkeit der Gebietsänderung, wenn nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Wahl vor Wirksamkeit der Gebietsänderung nach Maßgabe der §§ 58 bis 65 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt durchzuführen. 4Die Wahl kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht.

 

(2) 1Die Ausschreibung der Stelle des Hauptverwaltungsbeamten hat spätestens am 120. Tag vor der Wahl[2] [Bis 26.04.2023: zwei Monate vor dem Wahltag] zu erfolgen. 2Bewerbern, die nach den wahlrechtlichen Vorschriften zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, sich den Bürgern in mindestens einer öffentlichen Versammlung vorzustellen. 3Im Falle des Vorliegens einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinne von § 56a Abs. 1 kann die Vorstellung der Bewerber nach Satz 2 im Wege einer Videokonferenz erfolgen; § 56a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. [3]4Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalverfassungsgesetzes. Anzuwenden ab 27.04.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalverfassungsgesetzes. Anzuwenden ab 27.04.2023.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 10.11.2020.

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