(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

(2) 1Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. 2Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erwirtschaften.

 

(3) Die Gemeinde darf Gemeindevermögen nur dann in Stiftungsvermögen einbringen, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran vorliegt und der von der Gemeinde damit angestrebte Zweck nicht ebenso gut auf andere Weise erfüllt werden kann.

 

(4) 1Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt. 2Vermögensgegenstände müssen zu ihrem vollen Wert veräußert werden, soweit nicht ein besonderes öffentliches Interesse Abweichungen zulässt.

 

(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 4 entsprechend.

 

(6) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie

 

1.

Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußert, Grundstücke oder Grundstücksteile unter dem vollen Wert veräußert oder tauscht sowie die Bestellung eines Erbbaurechts unter dem vollen Wert vornimmt,

 

2.

Eigenbetriebe oder Beteiligungen an Unternehmen veräußert oder

 

3.

Vermögensgegenstände in Unternehmen in privater Rechtsform einbringt.

 

(7) 1Die Durchführung der Veräußerung oder des Tauschs von Grundstücken oder Grundstücksteilen sowie der Bestellung von Erbbaurechten zum vollen Wert ohne Genehmigung setzt voraus, dass der Bürgermeister und einer seiner Stellvertreter, bei amtsangehörigen Gemeinden der Bürgermeister und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte, gegenüber dem Grundbuchamt erklären, dass diese Rechtsgeschäfte zum vollen Wert erfolgen (Vollwertigkeitserklärung). 2Bei der Veräußerung oder dem Tausch von Grundstücken und Grundstücksteilen und bei der Bestellung von Erbbaurechten unter Wert kann die Genehmigungspflicht nach Absatz 6 Nummer 1 nicht durch eine Vollwertigkeitserklärung ersetzt werden. 3Ohne die nach Absatz 6 Nummer 1 erforderliche Genehmigung bleibt das Grundgeschäft bis zur Eintragung im Grundbuch schwebend unwirksam. 4Entsteht der Gemeinde aus einer unzutreffenden Erklärung ein Schaden, haften die in Satz 1 genannten Personen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.

 

(8) Die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach Absatz 6 gilt als erteilt, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde eine mögliche Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen geltend macht.

 

(9) Das Ministerium für Inneres und Europa[1] [Bis 31.07.2019: Innenministerium] kann durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigungspflicht freistellen, die bestimmte Wertgrenzen oder Grundstücksgrößen nicht überschreiten, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben abgeschlossen werden oder bei denen öffentlich-rechtliche Körperschaften als Erwerber auftreten.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.

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