(1) 1Das Landratsamt ist Behörde des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis (Kreisbehörde). 2Der Landkreis muss hierzu das fachlich geeignete Personal anstellen, das erforderlich ist, um den geordneten Gang der Geschäfte zu gewährleisten; er muss mindestens einen hauptamtlichen Beamten mit der Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt anstellen, wenn nicht der Landrat diese Befähigung besitzt. 3§ 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. 4Für die ordnungsgemäße und rechtmäßige Aufgabenerfüllung haftet der Landkreis.

 

(2) Aufgabe des Landratsamts als untere staatliche Verwaltungsbehörde im Landkreisgebiet (§ 91 Satz 2) ist die staatliche Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände.

 

(3) Alle anderen Aufgaben, die nicht eigene Aufgaben des Landkreises im Sinne des § 87 sind, werden durch ihn als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erfüllt.

 

(4) 1Das Land weist jedem Landratsamt zur Wahrnehmung der Aufgabe der Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände einen direkt dem Landrat unterstellten leitenden staatlichen Beamten mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt zu; das übrige Personal und die erforderlichen Einrichtungen stellt der Landkreis. 2Die Zuweisung erfolgt im Benehmen mit dem Landrat. 3Der Landrat ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Landesbediensteten. 4Bei der Ausübung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde trägt das Land das Haftungsrisiko. 5In Verwaltungsstreitverfahren, in denen das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde handelt, trägt das Land im Falle des Unterliegens die Prozesskosten.

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