Leitsatz

Der nach AKB nicht versicherbare Fahrzeuggebrauch des Halters oder Besitzers des Fahrzeugs unterfällt nicht dem Risikoausschluss der so genannten "kleinen Kfz- oder Benzinklauseln" in einer Privathaftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug schon seit einem Jahr stilliegt.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 3 c AHB

 

Sachverhalt

Der VN, ein ausgebildeter Kfz-Mechaniker, hatte mit Erlaubnis des Grundstückseigentümers auf einem Anwesen an seinem amtlich nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Pkw, den er zum privaten Eigengebrauch in einen TÜV-abnahmefähigen Zustand versetzen wollte, Schweißarbeiten durchgeführt. In der Scheune des Anwesens, in der eine Hebebühne zur Reparatur von Fahrzeugen installiert war, fing das Fahrzeug Feuer. Dadurch geriet die Scheune in Brand.

Der Privathaftpflicht-Versicherer verneinte den Versicherungsschutz für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche hinsichtlich des Schadens an der Scheune, weil insbesondere der Ausschlusstatbestand der "kleinen Kfz-Klausel" (§ 2 Abs. 3 c AHB) vorliege.

Die beiden Vorinstanzen hatten der Klage des VN auf Gewährung des Versicherungsschutzes stattgegeben. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der BGH führte aus, dass zum Gebrauch eines Kfz auch Reparaturen gehören, bei denen sich die besonderen Gefahren des Kfz auswirken. Das sei bei Schweißarbeiten an einem Kfz der Fall, weil sich dabei im Hinblick auf dessen körperliche Beteiligung die besonderen Gefahren eines Kfz auswirkten: Die Anwendbarkeit der "kleinen Benzinklausel" könnte jedoch bei der hier gegebenen Sachlage aus einem anderen Grund ausgeschlossen sein. Der Senat habe in seinem Urteil v. 14.12.1988, IVa ZR 161/87 (r+s 89, 44; VersR 89, 243) dargelegt, dass ein nach den AKB nicht versicherbarer Fahrzeuggebrauch des Halters oder Besitzers des Fahrzeuges nicht dem Risikoausschluss so genannter "kleiner Benzinklauseln" in einer Privathaftpflichtversicherung unterfällt. Dies sei der Fall, wenn das Fahrzeug schon seit einem Jahr stillgelegt war. Ein solcher Fall könnte hier vorliegen. Da das Berufungsgericht über die Dauer der Stillegung keine Feststellungen getroffen hatte, hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück, damit die Sache in dieser Hinsicht weiter aufgeklärt werden kann.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.02.1990, IV ZR 271/88

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