Der BGH sieht das auch so! Um die Klagefrist zu wahren, müsse der Kläger mitteilen, gegen welchen Beschluss aus welcher Eigentümerversammlung er sich wenden wolle. Lasse sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung der Klageschrift nicht eindeutig ermitteln, gingen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten. Ob sich aus einer Klageschrift für die Wahrung der Klagefrist in hinreichender Deutlichkeit ergebe, welcher Beschluss angefochten werden solle, bestimme sich nach dem objektivierten Empfängerhorizont der beklagten Wohnungseigentümer. Denn die Klagefrist stelle keine besondere Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar. Die Fristen des § 45 WEG dienten in erster Linie der Information der übrigen Wohnungseigentümer. Wie es sich verhalte, wenn die Klageschrift nebst Anlagen das Datum der Eigentümerversammlung nicht nenne, lasse sich dabei nicht allgemein beantworten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. So komme es darauf an, wie genau der Beschluss bezeichnet werde, und ob vor Klageerhebung mehrere Eigentümerversammlungen stattgefunden hätten. Unklarheiten, die sich zulasten des Klägers auswirken würden, könnten sich z. B. ergeben, wenn der Beschluss in der Klageschrift nur schlagwortartig bezeichnet werde, obwohl kurz nacheinander Eigentümerversammlungen mit denselben Tagesordnungspunkten stattgefunden hätten. Daran gemessen habe K die Klagefrist gewahrt. Der Beschluss sei durch wörtliche Übernahme des in der Einladung zu der Eigentümerversammlung enthaltenen Textes zu TOP 2 eindeutig gekennzeichnet gewesen. Die Klage sei am letzten Tag der Monatsfrist eingereicht worden. Es habe für die Beklagten und die Verwalterin daher zu keinem Zeitpunkt eine Ungewissheit darüber bestehen können, welcher Beschluss habe angefochten werden sollen.

Hinweis

  1. Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer muss nach § 45 Satz 1 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Zur Fristwahrung muss der klagende Wohnungseigentümer innerhalb der Klagefrist mitteilen, gegen welchen, wann und wo gefassten Beschluss er sich in welchem Umfang wenden will. Der BGH stellt insoweit mit der jetzt vorliegenden Entscheidung auf das Wissen der Beklagten ab. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Kläger allerdings auch einen bestimmten Antrag stellen. Ein Klageantrag ist bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil – die es bei der Anfechtungsklage hinsichtlich der Gestaltung nicht geben kann – ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Hieran dürfte es gefehlt haben und die Klage dürfte daher unzulässig gewesen sein.
  2. Im Fall war im Übrigen – wie es bislang möglich war – die Jahresabrechnung angefochten worden. Das LG hatte insoweit bemängelt, die Jahresabrechnung erlaube keinen schlüssigen Kontenabgleich, weil sie Überweisungen vom Sparkonto auf das Girokonto und vom Girokonto auf das Sparkonto als Einnahme bzw. Ausgabe auf den jeweiligen Konten enthalte und das "Minus" der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu niedrig dargestellt sei. Diese Erwägungen hielt der BGH für rechtsfehlerhaft. Die Jahresabrechnung sei eine reine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Sie müsse den Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten ausweisen. Die Art der Darstellung stehe im Ermessen des Verwalters, soweit er sich an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze halte. Dieser Rechtsrahmen werde durch die beschlossene Jahresabrechnung eingehalten. Ob eine im Ergebnis rechnerisch schlüssige Jahresabrechnung mit einem großen Volumen wegen eines fehlerhaft dargestellten Kleinstbetrags insgesamt für ungültig erklärt werden könnte, sei nicht entscheidungserheblich. Eine kontenbezogene Gesamtabrechnung hätte zur Folge, dass auch Kontenüberträge dargestellt werden müssen; eine solche Darstellung in der Gesamtabrechnung sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Einnahmen und Ausgaben müssten in der Gesamtabrechnung nicht zwingend kontenbezogen dargestellt werden. Es sei eine komprimierte Darstellung zulässig. Denn für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung reichten die Angaben von Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie der nach Kostenarten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben aus. Entspreche der Anfangsstand der Gemeinschaftskonten zuzüglich Einnahmen abzüglich Ausgaben dem Endstand der Gemeinschaftskonten, sei die Abrechnung im Grundsatz plausibel. Dabei müssten Einnahmen und Ausgaben vollständig aufgeführt werden, also einschließlich nicht verteilungsrelevanter Zahlungszu- bzw. -abf...

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