Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob der klagende Wohnungseigentümer die nach herrschender Meinung materiell-rechtlich zu verstehende Klagebegründungsfrist eingehalten hatte. Dafür kam es nicht auf den Schriftsatz vom 16.8.2019, sondern auf das Fax an! Ob dieses vollständig noch vor 24 Uhr beim AG eingegangen ist, muss das LG jetzt prüfen. Wie häufig in der Praxis, dürfte dieses Fax aber nicht mehr vorhanden sein! Der BGH weist insoweit darauf hin, dass der Verlust nicht zulasten des K gehen könne. Es ist daher anzunehmen, dass das LG unterstellt, die Klagebegründungsfrist sei eingehalten. Damit ist der Stand erreicht, den es vor Befassung des BGH gab. Irgendwie ernüchternd?

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Eine Verwaltung, die nicht ausnahmsweise über eine besondere Expertise in solchen Fragen verfügt, beispielsweise ein Rechtsanwalt, sollte die Klärung von Fristen einem Fachmann überlassen, mithin einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

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