Grundstückseigentümer K geht gegen Grundstückeigentümer B vor. B betreibt auf seinem Grundstück die Gaststätte "Z". K behauptet, der Betrieb der Gaststätte verursache Störungen bis spät in die Nacht und den frühen Morgen, was durch die gaststättenrechtliche Erlaubnis nicht abgedeckt sei. Er könne deshalb Unterlassung des Betreibens einer Gaststätte mit Musikdarbietungen verlangen. Die erteilte Gaststättenkonzession habe keinen Einfluss auf zivilrechtliche Abwehransprüche.

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