Rz. 13

Zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Die Vertragsparteien können aber vereinbaren, dass der Mieter gar keine oder nur eine geringere Sicherheit leisten muss, als zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich ist. Die Parteien können auch vereinbaren, dass der Mieter die Erforderlichkeit der baulichen Maßnahme für die behindertengerechte Nutzung der Mietsache nicht nachzuweisen braucht. Der Vermieter kann auch weiter gehenden baulichen Maßnahmen zustimmen. Auch dann kann aber eine Sicherheit nur für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden.

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