Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 12.05.1999; Aktenzeichen 24 O 664/98)

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil - abgesehen von den Ausführungen zur Verjährung - in der Sache richtig ist, und auch das Vorbringen in der Berufung keine andere Entscheidung rechtfertigt. 1. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die Auffassung vertritt, den Klägern stünde ein Anspruch auf Schmerzensgeld schon deshalb nicht zu, weil derartige Ansprüche verjährt seien, kann dem nicht gefolgt werden.

a) Es erscheint bereits als fraglich, ob der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB bereits am 19. Dezember 1995 in Gang gesetzt wurde, zutreffend ist. Gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nicht, so lange er nicht Tatsachen kennt, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigens hinweisen, welches den Schaden verursacht haben kann; diese Kenntnis muss soweit gehen, dass der Geschädigte in der Lage ist, eine Schadensersatzklage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos zu begründen (BGH, NJW 1998, 1146; NJW 1999, 2734, 2735). Zwar reicht es nach der Rechtsprechung des BGH im Fall eines Verkehrsunfalls aus, wenn der Geschädigte den Hergang des Unfallgeschehens in seinen Grundzügen kennt (BGH, NJW 1963, 1103, 1104); Zweifel an der Beweisbarkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts schließen den Beginn des Fristablaufs nicht aus (BGH, aaO.). Hier haben die hinsichtlich des in Gang Setzens der Verjährungsfrist darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten jedoch nicht vorgetragen, wann und durch wen die Kläger, die das Unfallgeschehen selbst nicht miterlebt hatten, erstmals zumindest über die Grundzüge des Unfallgeschehens informiert worden sind.

b) Die Frage des Beginns der Verjährungsfrist kann jedoch letztlich dahinstehen, denn selbst wenn die Verjährungsfrist tatsächlich am 19. Dezember 1995 in Gang gesetzt worden wäre, wäre sie durch Einreichung der Klageschrift rechtzeitig unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB). In diesem Fall wäre Fristende gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB grundsätzlich der 19. Dezember 1998 gewesen. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonnabend handelt, verlängerte sich die Frist gemäß § 193 BGB bis einschließlich Montag, den 21. Dezember 1998. An diesem Tag ist die Klageschrift bei Gericht eingegangen. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausführt, die Klageschrift sei erst am 22. Dezember 1998 bei Gericht eingegangen, trifft dies nicht zu. Die Klageschrift trägt den Eingangsstempel des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 1998. Zwar ist die Klagezustellung an die Beklagte zu 1. erst am 27. Januar 1999 erfolgt doch wirkt die rechtzeitige Zustellung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO für die Frage der Verjährung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 21. Dezember 1998 zurück.

c) Etwas anderes gilt auch nicht bezüglich des Beklagten zu 2. Allerdings erfolgte dort die Zustellung erst am 9. Februar 1999, was offenbar darauf zurückzuführen ist, dass die Kläger in der Klageschrift nicht nur eine falsche Anschrift angegeben haben, sondern auch der Name des Beklagten zu 2. falsch geschrieben war. Eine hierdurch bedingte Verzögerung geht zwar grundsätzlich zu Lasten der Partei, hier also zu Lasten der Kläger (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 270 Rdn. 18 zum Stichwort Anschrift). Dies ist jedoch unschädlich, da die von den Klägern zu vertretende Verzögerung nur geringfügig ist. Ausweislich der Zustellungsurkunde erfolgte der erste Zustellungsversuch an den Beklagten zu 2. am 27. Januar 1999. Tatsächlich ist die Zustellung dann am 9. Februar 1999, also 13 Tage später durchgeführt worden. Eine solche Frist ist nach der Rechtsprechung des BGH noch hinnehmbar (BGH, NJW 1996, 1061 für 14 Tage). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Frage der Erheblichkeit oder Unerheblichkeit eine Fristverzögerung nicht auf den gesamten Zeitraum zwischen Einreichung der Klage und Zustellung an den Gegner abzustellen ist, sondern nur auf denjenigen Teil, der gerade durch das Verschulden der Partei verursacht wurde (BGH, NJW 1988, 1980, 1982).

2. Dem Landgericht ist jedoch darin zu folgen, dass die Kläger die Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs weder aus übergegangenem Recht noch aus eigenem Recht hinreichend dargetan haben.

a) Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus übergegangenem Recht wegen der Verletzung ihres Sohnes aus §§ 823, 831, 847, 1922 BGB nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Sohn der Kläger, wie diese auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 15. April 1999 behaupten, den Unfall noch um einige Minuten überlebt hat, oder ob er, wie die Beklagten behaupten, unmitte...

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