Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche von Kindern auf Geldentschädigung für die Veröffentlichung von Paparazzi-Fotos

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 11.12.2001; Aktenzeichen 27 O 461/01)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.06.2006; Aktenzeichen 1 BvR 3/05)

BGH (Urteil vom 05.10.2004; Aktenzeichen VI ZR 255/03)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Berlin vom 11.12.2001 – 27 O 461/01 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

III. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die durch ihre Eltern vertretene nunmehr dreieinhalbjährige Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung für Bildveröffentlichungen in Anspruch. Die Beklagte verlegt u.a. die Zeitschriften „die a.” und „die z.”. Anlass für die Klage sind neun von der Beklagten in der Zeit vom 28.7.1999 bis zum 10.7.2000 von der Beklagten in den genannten Zeitschriften veröffentliche Artikel, die jeweils ohne Zustimmung der Eltern der Klägerin mit Bildern der Klägerin illustriert wurden. U.a. handelte es sich dabei um in der Zeitschrift „die a.” vom 2.8.1999 unter der Schlagzeile „C. Die ersten Fotos. Das heimliche Babyglück” auf der Titelseite und im Innenteil des Heftes veröffentlichte Fotos, die heimlich aus großer Entfernung auf dem Anwesen der Eltern der Klägerin aufgenommen worden waren, sowie um Fotos in der Zeitschrift „die a.” vom 24.1.2000, die die Klägerin in Begleitung ihrer Eltern bzw. ihres Vaters im Swimmingpool bzw. am Strand der Insel L. zeigen. Wegen der weiteren Veröffentlichtungen – sieben weitere in „die a.” sowie eine Veröffentlichung in der Zeitschrift „die z.” vom 28.7.1999 – wird auf die Auflistung im Urteil des LG, S. 2 bis 4, Bezug genommen.

Die Beklagte wurde nach dem Erscheinen der Fotos von den Eltern der Klägerin jeweils zeitnah abgemahnt und gab – wenn auch teilweise erst unter Druck entspr. einstweiliger Verfügungen – jeweils auch Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab.

U.a. wegen der Fotos aus „die a.” vom 2.8.1999 sowie vom 24.1.2000 wurde die Beklagte vom LG Hamburg zur Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. 125.000 DM an die Mutter der Klägerin verurteilt. Die Klägerin selbst erstritt vor dem LG Hamburg u.a. wegen der Fotos aus „die a.” vom 2.8.1999, die der U.-Verlag in der Zeitung „B.Z.” veröffentlicht hatte, diesem Verlag ggü. eine Geldentschädigung von 75.000 DM, wobei 25.000 DM auf die vorgenannten Fotos entfielen. Der S.-Verlag, der dasselbe Bild in der „B.” veröffentlicht hatte, wurde vom LG Hamburg zur Zahlung einer Geldentschädigung an die Klägerin i.H.v. 50.000 DM verurteilt. Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung nebst Zinsen begehrt, wobei sie deren Höhe mit mindestens 300.000 DM beziffert hat.

Das LG hat durch das angefochtene Urteil der Klage i.H.v. 150.000 DM nebst Zinsen stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Klägerin stehe ggü. der Beklagten gem. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Geldentschädigung für die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts in dieser Höhe zu. Sämtliche Bildveröffentlichungen griffen in die Privatsphäre der Klägerin ein und seien nicht durch ein besonderes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt. Jedenfalls im Fall der in „die a.” vom 2.8.1999 veröffentlichten Fotos wiege dieser Eingriff so schwer, dass die Fotoveröffentlichung für sich genommen eine Geldentschädigung rechtfertige. Mit diesen Fotos habe die Beklagte nicht allein das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletzt, sondern auch in ihre räumliche Privatsphäre eingegriffen. Die darin liegende vorsätzliche Missachtung der räumlichen Zurückgezogenheit, die durch nichts anderes als die Neugier der Leser und das daran anknüpfende Gewinnstreben der Beklagten motiviert sei, könne nur im Wege einer Geldentschädigung ausgeglichen werden. Die weiteren Fotografien begründeten zwar für sich genommen keinen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin, geböten aber unter dem Gesichtspunkt der bewussten, hartnäckig wiederholten Bildnisveröffentlichung gegen deren erklärten Willen in ihrer Gesamtheit die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Diese sei unter Berücksichtigung des Ausgleichs, den die Klägerin bereits durch die zugesprochenen Geldentschädigungen gegen die Verlage U. und S. für die gleichen Fotos erhalten habe, und auch angesichts des Umstandes, dass die Beklagte wegen einer Vielzahl der streitgegenständlichen Fotos auch an die Mutter der Kläger eine Geldentschädigung i.H.v. 125.000 DM habe zahlen müssen, so dass auch dieser Betrag auf die Überlegung Einfluss gewinnen dürfte, ob sich eine entspr. ...

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