Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtretung von Vergütungsansprüchen eines Arztes

 

Normenkette

InsO § 91 Abs. 1, § 114

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.04.2008; Aktenzeichen 3 O 447/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.02.2010; Aktenzeichen IX ZR 61/09)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 16.4.2008 verkündete Urteil des LG Berlin - 3 O 447/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Tatsächliche Feststellungen

Die Kläger haben aus anwaltlicher Tätigkeit verschiedene Honorarforderungen gegen den Zahnarzt Dr. R.K. Dieser hat an die Kläger zur Sicherung ihrer Gebührenansprüche mit Abtretungserklärungen vom 14.2.2005 seine Gehaltsansprüche gegen das V.K. am U. aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Konsiliararzt sowie seine ihm gegen die Deutsche zahnärztliche Rechenzentrum GmbH (nachfolgend: DRZ) zustehenden Liquidationsansprüche aus seiner Tätigkeit als Zahnarzt in eigener Praxis bis zur Höhe eines Betrages von 50.000 EUR abgetreten. Am 2.9.2005 hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. Mit Beschluss des AG Charlottenburg vom 5.9.2005 ist das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet worden, mit Beschluss des AG Charlottenburg vom 1.12.2005 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die Kläger verlangen Feststellung, dass ihnen wegen ihrer Honorarforderungen i.H.v. insgesamt 35.135,96 EUR ein Recht auf abgesonderte Befriedigung an Forderungen des Insolvenzschuldners aus dessen auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgesetzter selbständiger zahnärztlicher Tätigkeit gegen das DZR sowie aus seiner ebenfalls nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgesetzten Tätigkeit als angestellter Konsiliararzt gegen das V. am U. zusteht.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unstreitig auf private Immobiliengeschäfte und Unterhaltslasten und nicht auf mangelnde Rentabilität der Zahnarztpraxis zurückzuführen. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die Löhne der in der Praxis beschäftigten fünf Arbeitsnehmer und des Auszubildenden, die Raummiete, die Materialkosten und alle weiteren betrieblichen Kosten aus der Insolvenzmasse bezahlt. Bisher ist kostendeckend gewirtschaftet und Gewinn erzielt worden. Der Insolvenzschuldner hat keinen Antrag nach § 850i ZPO gestellt, ihm für seinen Unterhalt oder unterhaltsberechtigte Verwandte einen Teil des aus der Praxis gezogenen Gewinns zu belassen. Der Gewinn fließt in vollem Umfang in die Insolvenzmasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der Anträge und der Begründung der Entscheidung erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das LG die Klage ganz überwiegend abgewiesen hat.

Mit ihrer Berufung machen die Kläger geltend, das LG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Arbeitseinkommen des Insolvenzschuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich des § 114 InsO falle und darüber hinaus nur sein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit zur Begleichung seines Unterhalts heranzuziehen sei.

Die Auffassung des LG und des von ihm zitierten BGH sei nicht überzeugend, die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit falle deshalb in die Insolvenzmasse, weil sie unter Eingehung neuer Masseschulden erzielt würden und daher die daraus erzielten Wertschöpfungen auch der Insolvenzmasse zugute kommen müssten. Zumindest könne dies nicht als Grundsatz und ohne Prüfung des Anwendungsbereichs des § 114 InsO im Einzelfall gelten.

So sei es bereits widersprüchlich, wenn das LG und der BGH zunächst festgestellt hätten, dass grundsätzlich an Einkünften aus selbständiger Tätigkeit Absonderungsrechte gem. § 114 InsO geltend gemacht werden könnten, dann jedoch Absonderungsrechte an solchen Forderungen generell ablehnen würden, ohne Fallgruppen zu benennen, in denen ein Absonderungsrecht zu bejahen sei. Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen, zumal es Fälle von Einkünften aus unselbständiger Arbeit gebe, in denen der Arbeitnehmer selbst Mittel wie Arbeitsbekleidung einbringen müsse und daher eine Belastung der Insolvenzmasse entstehe, und andere Fälle, in denen die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit aus der Verwertung der reinen Arbeitskraft erzielt würden.

Daher sei im Einzelfall zu prüfen, wie groß die Belastung der Insolvenzmasse durch Fortführung des Betriebes sei und in welchem Verhältnis bei der Gewinnerzielung die reine Arbeitskraft des Schuldners und die Betriebskosten zueinander stünden. Es könne nicht sein, dass die Gewinne aus einem selbständigen Betrieb, die mit geringem Einsatz von Betriebsmitteln und einem hohen Einsatz der Arbeitskraft des Schuldners erwirtschaftet würden, aufgrund einer starren Auslegung de...

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