Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen 11 O 702/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.05.2009; Aktenzeichen II ZR 210/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.2.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 11 des LG Berlin geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin ist am 1.1.1992 mit einem Gesellschaftsanteil von 17,65 % der Anwaltssozietät des Beklagten und der Rechtsanwälte N. und H. beigetreten; Rechtsanwalt N. ist zum selben Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausgeschieden. Am 28.12.1995 schlossen die Gesellschafter und der zum 1.1.1996 eintretende Rechtsanwalt Dr. T. einen schriftlichen Sozietätsvertrag (K 1 = Bd. I, Bl. 13 d.A.). Danach waren die Klägerin mit 20 %, der Beklagte mit 34 %, Rechtsanwalt H. mit 28 % und Rechtsanwalt Dr. T. mit 18 % an der Gesellschaft beteiligt. Am 24.6.1997 wurde die Gesellschaft als Partnerschaftsgesellschaft angemeldet.

Zum 30.6.1999 wurde die Gesellschaft von allen Gesellschaftern gekündigt. Im August 1999 trafen die Gesellschafter eine schriftliche Auseinandersetzungsvereinbarung (K 2 = Bd. I, Bl. 17 d.A.). Darin einigten sie sich darauf, dass die Gesellschaft zum 30.6.1999 aufgelöst sei. Die Rechtsanwälte H. und Dr. T. traten ihre Auseinandersetzungsansprüche gegen Freistellung von allen Verbindlichkeiten der Gesellschaft an den Beklagten ab; ab 1.7.1999 sollte die Gesellschaft allein zwischen der Klägerin und dem Beklagten fortgesetzt werden. Das Anlagevermögen der Gesellschaft sollte fortan - mit Ausnahme einzelner Gegenstände, die den Anwälten H. und Dr. T. zugewiesen wurden - den hiesigen Parteien zur gesamten Hand zustehen. Die unerledigten Mandate sollten von ihrem jeweiligen Bearbeiter fortgeführt und abgerechnet werden; am 30.6.1999 bestehende Forderungen aus Mandatsverhältnissen sollten dem jeweiligen Bearbeiter zustehen. Mit dieser Vereinbarung sollten alle gegenseitigen Ansprüche aus der Auflösung der Gesellschaft ausgeglichen sein; die interne Rechtsbeziehung zwischen den hiesigen Parteien sollte hiervon unberührt bleiben.

Die eingetragene Partnerschaftsgesellschaft L., H. & Partner Rechtsanwälte wurde am 26.5.2000 gelöscht. Vom 1.7.1999 bis zum 31.12.2001 betrieben die Parteien unter neuer Steuernummer eine Gesellschaft L. & H.-Z., deren Auseinandersetzung nach ausdrücklicher Erklärung der Klägerin nicht Gegenstand der Klage sein soll. Die Klägerin behauptet, dass es sich bei dieser Gesellschaft um eine Neugründung gehandelt habe; der Beklagte leugnet eine Neugründung, er betrachtet die Gesellschaft L. & H.-Z. als Fortsetzung der alten Gesellschaft. Hilfsweise rechnet er mit einem Ausgleichsanspruch aus der Auflösung der neuen Gesellschaft gegen die Klageforderung auf.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Ausgleich der Kapitalkonten der zum 30.6.1999 aufgelösten Anwaltssozietät L., H. & Partner Rechtsanwälte. Auf ihre der Klageschrift beigefügte Forderungsberechnung (Bd. I, Bl. 10 f. d.A.) wird Bezug genommen.

Die von der Klägerin in ihre Berechnung eingesetzten Werte für Einlagen, Gewinne/Verluste und Entnahmen bis zum 30.6.1999 sind unstreitig. Gestritten wird um den Ansatz einzelner Einnahmen und Ausgaben nach dem 30.6.1999, insbesondere darum, inwieweit diese der Gesellschaft L., H. & Partner Rechtsanwälte oder der späteren Gesellschaft L. & H.-Z. zuzurechnen sind. Den Hauptstreitpunkt der Parteien bildet die Frage, mit welchen Beträgen die Kapitalkonten des Beklagten und des Rechtsanwalts H. per 1.1.1992 anzusetzen sind.

Die Klägerin meint, auf den Kapitalkonten seien nur tatsächliche Einlagen, Gewinne und Verluste sowie Entnahmen zu verbuchen. Sie errechnet sich auf diese Weise unter Einbeziehung von Einnahmen und Ausgaben bis zum Jahr 2004 ein positives Kapitalkonto i.H.v 620.190,92 DM und für den Beklagten - unter Berücksichtigung der ihm zuzurechnenden Kapitalkonten der Gesellschafter H. und Dr. T. - ein negatives Kapitalkonto von 231.764,17 DM. Hieraus leitet sie eine Ausgleichsforderung i.H.v 542.505,57 DM = 277.378,69 EUR her.

Der Beklagte hat behauptet, die Anwaltsgesellschaft, in die die Beklagte am 1.1.1992 eingetreten sei, habe auf Grund des damals vorhandenen Inventars, der vorhandenen Guthaben und der offenen Forderungen nach Abzug von Verbindlichkeiten und Rückstellungen einen Kapitalwert von 2.442.669,09 DM gehabt (vgl. Entwurf des Jahresabschlusses 1991 vom 19.6.2000, Bd. I, Bl. 45 d.A.). Er hat weiter behauptet, die Gesellschafter hätten jahrelang darüber diskutiert, inwieweit dieser Wert wegen auszubuchender Forderungen zu berichtigen sei; am 17.8.1998 hätten sich die Gesellscha...

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