Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 28.04.2005; Aktenzeichen 95 O 167/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.09.2009; Aktenzeichen VII ZR 82/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.4.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 95 O 167/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt die Sanierung und Rekultivierung ehemaliger Braunkohletagebauflächen. Die Beklagte, deren alleinige Gesellschafterin die B.D. ist, betreibt den Sanierungsbergbau als bergrechtlich verantwortlicher Projektträger.

Die Klägerin begehrt restliche Zahlungen aus der korrigierten Schlussrechnung vom 1.8.2003 (Anlage K11) betreffend Werkleistungen in der Braunkohletagebau-Sanierung "R.K.-A.". Die Beklagte hatte die streitgegenständliche Maßnahme im Juli 2000 ausgeschrieben. Als Ausführungszeitraum war der 1.1.2001 bis 31.12.2002 vorgegeben, als Bindefrist für die Angebote der 31.10.2000.

Die Klägerin gab unter dem 26.9.2000 ihr Angebot ab (Anlage K3).

Am 6.10.2000 führte die Beklagte mit der Klägerin und zwei weiteren Bietern Aufklärungsgespräche. Mit Schreiben vom 13.10.2000 (Anlage B4) an die Beklagte erklärte die Klägerin, die im Angebot enthaltene Summe der Energiekosten sei nach Überprüfung hinreichend auskömmlich und plausibel. Am 17.10.2000 leitete ein Mitbewerber das förmliche Vergabenachprüfungsverfahren nach §§ 102 ff. GWB ein.

Die Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 19.10.2000 um Verlängerung der Bindefrist. Mit Schreiben vom 23.10.2000 (Anlage K16) erklärte die Klägerin zunächst, sie stimme der Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist nicht vorbehaltlos zu, weil sie von ihren Lieferanten verbindliche Zusagen für Leistungen und Lieferungen erhalten habe, welche sich an der ursprünglichen Zuschlags- und Bindefrist bis zum 31.10.2000 orientierten. Da sie eine Antwort der Lieferanten wegen des Wunsches nach Fristverlängerung erst in der 43. Kalenderwoche erwarte, müsse sie den Vorbehalt mindestens bis zum 1.11. aufrechterhalten.

Mit Schreiben vom 26.10.2000 (Anlage K5) erklärte die Klägerin:

"Nach nochmaliger Prüfung stimmen wir diesem Ansinnen zu und halten uns daher an unser Angebot vom 26.9.2000 bis einschließlich 30.11.2000 gebunden.

Wir bitten jedoch um Verständnis dafür, dass wir uns im Falle eines Zuschlags nach Ablauf der ursprünglichen Bindefrist ausdrücklich Schadensersatzansprüche vorbehalten müssen.

Wie ihnen hinlänglich auch in den Aufklärungsgesprächen mitgeteilt wurde und im Nachgang auch durch die entsprechenden Nachweise belegt wurde, sind einzelne unserer Positionen im Angebot vom 26.9.2000 von der Energiebelieferung abhängig. Die diesbezüglichen Angebote sind wiederum teilweise befristet.

Insbesondere ist der hinlänglich diskutierte Kostenansatz für elektrische Energie vom Angebotspreis des entsprechenden Energielieferanten abhängig. Das uns bei Angebotsabgabe vorliegende Angebot eines Energielieferanten, welches wir Ihnen - vertraulich - bereits zugeleitet hatten, ist wie ersichtlich ebenfalls auf die ursprüngliche Bindefrist befristet.

Unverzüglich nach Ihrem Ansinnen haben wir uns selbstverständlich bemüht, auch bei diesem Energieversorger eine Verlängerung deren Angebots herbeizuführen. Eine definitive Erklärung hierzu liegt uns noch nicht vor.

Sie werden daher sicher Verständnis dafür haben, dass wir uns selbstverständlich nach wie vor auch über den nunmehr verlängerten Zeitraum bis einschließlich 30.11.2000 an unser Angebot gebunden halten.

Gleichwohl bitten wir um Verständnis dafür, dass wir uns Schadensersatzansprüche für den Fall vorbehalten müssen, dass der Energieversorger seinerseits die Strompreise aus deren Ihnen vorliegendem Angebot vom 22.8.2000 nicht entsprechend verlängert und uns hieraus im Falle verspäteten Zuschlags Nachteile und/oder Schäden entstehen".

Mit Schreiben vom 27.10.2000 ergänzte die Klägerin:

"In vorbezeichneter Angelegenheit kommen wir zurück auf unser Schreiben vom 26.10.2000 und halten nochmals fest, dass wir uns an unser Angebot vom 26.9.2000 bis zum 30.11.2000 definitiv gebunden halten, § 145 BGB.

Ungeachtet dessen halten wir nach wie vor unseren Vorbehalt hinsichtlich etwaig möglicher entstehender Schadensersatzansprüche - insbesondere wie ausgeführt - ausdrücklich aufrecht.

Wir dürfen der Ordnung halber darauf hinweisen, dass dies die Bindung und damit Ausschreibungskonformität unseres Angebotes nicht berührt und vielmehr im Gegenteil die Geeignetheit unseres Angebots für einen Zuschlag i.S.d. § 97 Abs.(5) GWB sogar untermauert."

Die Klägerin wies weiter darauf hin, dass ihr Angebot auch weiterhin als Bestgebot anzusehen sei und der Beklagten als Vergabestelle selbst im Falle etwaig erhöhter Einstandspreise und hieraus ableitbarer Schadensersatzansprüche relevante Nachteile nic...

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