Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrenzschutz für die Tätigkeit "Praktischer Arzt speziell hausärztlicher Internist"

 

Leitsatz (amtlich)

Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages über Gewerberäume Konkurrenzschutz für die Tätigkeit "Praktischer Arzt speziell hausärztlicher Internist" erstreckt sich der Konkurrenzschutz sowohl auf die Tätigkeit als "praktischer Arzt" als auch auf die Tätigkeit als "hausärztlicher Internist", denn bei dem praktischen Arzt und dem hausärztlichen Internisten handelt es sich um verschiedene Fachärzte mit identischem Tätigkeitsbereich und identischer Klientel.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen 12 O 94/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 16.12.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Mietvertragsverhältnis mit Frau Dr. Yang-Strobel über die Praxisräume in der Seeburger Straße 8 in 13581 Berlin zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 35.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

I. Die Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 16.12.2004 verkündete Urteil des LG, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Kläger tragen zur Begründung der Berufung vor:

Sie hätten ihr Recht auf Konkurrenzschutz, soweit es die Tätigkeit der Frau Dr. ... betrifft, nicht verwirkt. Weder sei das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment, noch das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment gegeben. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil habe sich Frau Dr. ... nicht von Beginn Ihres Mietverhältnisses an auf dem stillen Portier als praktische Ärztin ausgewiesen. Zunächst habe Frau Dr. ... auf dem stillen Portier nur darauf hingewiesen, dass sie chinesische Heilkunst praktiziere. Das streitgegenständliche Praxisschild sei erst später angebracht worden (Bl. 74).

Bezüglich des Herrn Dr. ... sei das LG von dem bestrittenen Sachvortrag der Gegenseite ausgegangen. Sie, die Kläger, hätten unter Beweisantritt vorgetragen, dass Herr Dr. ... auch auf dem Bereich der Allgemeinmedizin bzw. der inneren Medizin tätig sei (Bl. 73).

Die Kläger beantragen, das am 16.12.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, das Mietvertragsverhältnis mit Frau Dr. ... über die Praxisräume in der ... in Berlin zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden;

2. die Beklagte zu verurteilen, das Mietvertragsverhältnis mit Herrn Dr. ... über die Praxisräume in der ... in Berlin zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) eine Schadensersatzleistung in einer vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Höhe jedoch mindestens i.H.v. 30.000 EUR für das Jahr 2002 und 2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:

Der vereinbarte Konkurrenzschutz beschränke sich auf die Tätigkeit als praktischer Arzt speziell hausärztlicher Internist. Daraus folge zwingend, dass ein Konkurrenzschutz für praktischer Arzt nicht gewährt worden sei, sondern nur dann wenn dieser praktische Arzt speziell als hausärztlicher Internist tätig sei, also auf der hausärztlichen Internistentätigkeit der Schwerpunkt liege. Diese Tätigkeit werde aber weder für Frau Dr. ..., noch für Herrn Dr. ... vorgetragen. Eine Konkurrenzsituation sei nicht gegeben (Bl. 87).

Aus allgemein entwickelten Konkurrenzschutzregeln sei bereits einhellige Meinung, dass der Mieter von Praxisräumen in einem ersichtlich für mehrere Arztpraxen vorgesehenen Gebäude keinen Konkurrenzschutz beanspruchen könne (Bl. 88). Dieser Sachverhalt liege hier zweifelsfrei vor. Der Kläger zu 1) habe vor Mietvertragsabschluss ggü. den von der Gegenseite genannten Zeugen ... und Dr. ... auch unmissverständlich klargestellt, dass man mit der Ansiedlung eines weiteren Allgemeinmediziners keine Probleme hätte (Bl. 88). Der vertraglich gewährte Konkurrenzschutz sei daher auch bewusst eng gefasst worden (Bl. 88).

Zudem habe der Kläger zu 1) vor Abschluss des Mietvertrages mit Frau Dr. ... sowohl im September 1999 ggü. dem Geschäftsführer als auch ggü. Herrn Dr. ... geäußert, dass er mit dem Betrieb der Praxis von Frau Dr. ... überhaupt keine Probleme habe. Frau Dr. ... und die Kläger betreuten jeweils ihre eigene Klientel. Frau Dr. ... sei nicht praktische Ärztin, die speziell als hausärztliche Internistin tätig sei. Sie betreibe eine Praxis für chinesische Heilkunde, firmiere entsprechend mit chinesischen Schriftzeichen und sei gebürtige Chinesin. Das Praxisschild der Frau Dr. ... habe ...

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