Leitsatz (amtlich)

1.) Zur Auslegung einer Vereinbarung über die Beschaffenheit einer Zeiterfassungssoftware, die an der Schnittstelle zu einer auftragsgeberseitig vorhandenen Betriebssoftware installiert werden sollte.

2.) Der Auftragnehmer eines Softwareinstallationsvertrages ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass er nach Gesetz und Vertrag für bestimmte Eigenschaften der Software keine Gewähr leistet. Ausnahmen mögen sich ergeben, wenn die Gesetzes- und Vertragslage für die Vertragsgegenseite erkennbar unklar ist und der Auftragnehmer über besseres Wissen verfügt.

3.) Enthält der Softwareinstallationsvertrag Vorgaben darüber, welchem Standard die vorhandene Schnittstellung des Auftraggebers, an der die Software installiert werden soll, zu entsprechen hat, so ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Schnittstelle tatsächlich diesem Standard entspricht und ob die Software mit einer künftigen Update-Version der hinter der Schnittstelle stehenden Betriebssoftware des Auftragnehmers harmonieren wird. Ausnahmen mögen sich ergeben, wenn dem Auftragnehmer bei Durchführung seiner Installationsarbeiten hätte ins Auge springen müssen, dass die Schnittstelle nicht dem vorgegebenen Standard entspricht bzw. nicht mit der Update-Version harmonieren wird.

4.) Erklärt der Auftraggeber im Rahmen der Vertragsverhandlungen über einen Softwareinstallationsvertrag ggü. dem Auftragnehmer, dass die auftraggeberseitige Betriebssoftware, an die die zu installierende Software anschließen soll, eine bestimmte Eigenschaft besitzt, so ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Erklärung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.10.2005; Aktenzeichen 34 O 421/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.10.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin - 34 O 421/02 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Streithelferin hat die Kosten der Nebenintervention - in beiden Instanzen - zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits - in beiden Instanzen - hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten weiterhin über Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten wegen Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit der von ihr vorgenommenen Installation einer Zeiterfassungssoftware in der EDV der Klägerin.

Die Klägerin betreibt Autohäuser und beauftragte die Beklagte zu 1., ein Softwarehaus deren Gesellschafter die Beklagten zu 2. und 3. waren, damit, in ihrer EDV eine Software zur Zeiterfassung der in ihrem Werkstattbereich anfallenden Arbeiten zu installieren. Als Betriebssoftware war bei der Klägerin das Programm "D." installiert. Der Auftrag sah u.a. vor, dass die Beklagte zu 1. die Zeiterfassungssoftware an eine Schnittstelle der EDV der Klägerin anschließen sollte. Hierzu enthielt der zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, der dem Angebot der Beklagten zu 1. vom 13.11.2000 (Anlage K1 zur Anspruchsbegründung vom 11.6.2002) mit Ausnahme des Preises entspricht, die Regelung, dass "zu den Voraussetzung auf der D.-Seite ... [eine] BDE-Schnittstelle zu D.[gehöre,] die dem Standard des D.3.5 entspricht". Tatsächlich war zum damaligen Zeitpunkt nicht die D.-Version "D.3.5", sondern deren Nachfolgeversion "D.2001" bei der Klägerin installiert, was den Parteien allerdings nicht bewusst war. Die Beklagte zu 1. installierte am 18.12.2000 die Zeiterfassungssoftware und erhielt dafür ein Honorar von der Klägerin in Höhe der Klageforderung. Mit Schreiben vom 26.2.2001 (Anlage K4 zur Anspruchsbegründung vom 11.6.2002) rügte die Klägerin erstmals Probleme beim Betrieb der Zeiterfassungssoftware, dies allerdings nur hinsichtlich dreier Punkte, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind; wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen. Im März 2001 nahm die Klägerin in ihrer Betriebssoftware ein Update von D.2001 auf X-D.vor. Im April 2001 bemerkte die Klägerin erstmals die vorliegend streitgegenständlichen Probleme der Zeiterfassungssoftware, nämlich dass bei der Zeitauswertung einzelne Arbeitsvorgänge mehrfach aufaddiert wurden. Dies rührte - was heute unstreitig ist - daher, dass X-D.bei mehrfachem Betätigen der Option "Bildschirmausdruck" entsprechend mehrfach die auszudruckenden Datensätze an die Schnittstelle übersendet, was zu Mehrfachberechnungen durch die Zeiterfassungssoftware führte. Über die Option "Bildschirmausdruck" verfügte D.2001 nicht. Ob auch die mehrfache Betätigung der Option "Kostenvoranschlag", über die D.2001 bereits verfügte, zu den genannten Problemen führte, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin hat ursp...

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