Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 12.09.2018; Aktenzeichen 38 O 5/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 38 O 5/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Von einer Sachverhaltsdarstellung kann gemäß §§ 522 Abs. 4, 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen werden, da ein Rechtsmittel gegen den Beschluss unzweifelhaft nicht zulässig ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil die Klägerin durch die Berufungszurückweisung nicht um mehr als 20.000,00 EUR beschwert wird.

II. Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird - auch zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 22.08.2019 verwiesen. Auch in Anbetracht der Stellungnahme der Klägerin vom 21.10.2019 hält der Senat an den Einschätzungen aus dem Hinweisbeschluss fest. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Klägerin ist noch das Folgende auszuführen:

Die Klägerin trägt vor, dass ein treuhandähnliches Rechtsverhältnis mit der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche entstehe; es sei dabei nicht notwendig, dass die (vermögensrechtlichen) Ansprüche zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits gesetzlich existieren würden; die hiesigen (vermögensrechtlichen) Ansprüche seien seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages existent. Weiter habe die Klägerin auch mit einer weiteren Anmeldung vom 23.12.1992, also zu einem Zeitpunkt bei dem die Möglichkeit der Bruchteilsrestitution bereits gesetzlich vorgesehen war, erneut Ansprüche angemeldet. Zuletzt sei die Ansicht des Senats, wonach eine positive Kenntnis vom Restitutionsbegehren gefordert wäre, fehlerhaft.

2. Diese tatsächlichen und rechtlichen Einschätzungen der Klägerin sind jedoch nicht geeignet, der Berufung der Klägerin zum Erfolg zu verhelfen. Im vorliegenden Verfahren hat der Senat in Hinblick auf das Begehren der Klägerin zu prüfen, ob bezogen auf die streitgegenständlichen Restitutionsobjekte ein Anspruch auf Verzinsung des Veräußerungserlöses besteht. Die insoweit zu beachtenden Grundlagen hat der Senat im Hinweisbeschluss niedergelegt.

a) Die Klägerin trägt selbst nicht vor, dass eine eigene gesetzliche Anspruchsgrundlage für ihr Zinsbegehren besteht. Sie beruft sich vielmehr auf eine analoge Anwendung der Vorschriften zum Auftragsrecht und sieht sich dabei durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2013 (V ZR 295/12) und vom 10.11.2016 (V ZR 51/16) gestützt. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss aber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die analoge Anwendung der Vorschriften §§ 681 S. 2, 668 BGB nicht gegeben sind. Hiermit setzt sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme nicht hinreichend auseinander. Auch negiert die Klägerin den Umstand, dass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2013 (V ZR 295/12) ein Sachverhalt zu Grunde lag, bei dem eine positive Kenntnis von der Restitutionsbelastung der jeweiligen Grundstücke auf Seiten der Beklagten vorlag, nicht. Sie trägt nur vor, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.09.2013 für den Anspruch auf Verzinsung kein Tatbestandsmerkmal einer Kenntnis von der Restitutionsbelastung des Grundstücks verlangt habe. Damit verkennt die Klägerin aber, dass bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Analogie vorliegen, der Umstand der Kenntnis von einer Restitutionsbelastung im Rahmen einer wertenden Betrachtung Bedeutung gewinnen kann. Denn Voraussetzung für eine analoge Anwendung von Rechtsvorschriften ist neben dem Vorhandensein einer planwidrigen Regelungslücke auch eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen.

b) Soweit der Senat im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, dass die Anmeldung von 25.03.1991 mangels einer seinerzeit bestehenden gesetzlichen Regelung nicht geeignet war, Ansprüche auf Bruchteilsrestitution zu begründen, hält der Senat auch in Anbetracht der Stellungnahme der Klägerin vom 21.10.2019 an dieser grundsätzlichen Rechtsauffassung fest. Erstmals legt die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren eine weitere Anmeldung vom 23.12.1992 vor, mit der wohl auch Ansprüche auf Bruchteilsrestitution von Vermögenswerten der Gesellschaften geltend gemacht wurden. Unabhängig davon, ob der entsprechende Vortrag im Berufungsverfahren noch zu berücksichtigen ist (die Beklagte hatte bereits erstinstanzlich die Anmeldung vom 25.03.1991 gerügt, was Anlass gegeben hätte die Anmeldung vom 23.12.1992 bereits erstinstanzlich vorzulegen), führt aber auch die weitere Anmeldung nicht dazu, dass die Restitutionsobjekte von der Klägerin hinreichend bezeichnet und konk...

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