Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 433/06)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

A. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG die Klage in der angefochtenen Entscheidung abgewiesen.

I. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines sog. provozierten Unfalls hat das LG auf den Seiten 3 bis 5 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen zutreffend dargestellt. Ergänzend ist nur darauf hinzuweisen, dass ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer Unfallmanipulation nicht in Betracht kommt.

II. In Anwendung dieser Grundsätze ist das LG zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass eine ungewöhnliche Häufung von Indizien den Schluss zulässt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Geschehen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um einen provozierten Unfall handelt. Diese erhebliche Wahrscheinlichkeit reicht aus, um die Klage abzuweisen.

1. Die Darstellung des Unfallgeschehens auf S. 2 der Klageschrift ist außerordentlich knapp gehalten und kann kaum noch als schlüssig bezeichnet werden. Sie enthält keine näheren Einzelheiten zum konkreten Unfallablauf. Es wird nicht einmal vorgetragen, dass sich am Unfallort eine Lichtzeichenanlage befindet. Die Unfallzeit wird nicht mitgeteilt. Auch findet sich kein Vortrag zum Verhalten der beiden am Unfall beteiligten Fahrer. Es wird z.B. nicht vorgetragen, mit welcher Geschwindigkeit der Kläger gefahren ist, welches Licht die für ihn maßgebliche Ampel abstrahlte und ob er vor dem Unfall noch gebremst hat oder solches zumindest versucht hat. Es wird gleichfalls nicht vorgetragen, ob die Beklagte zu 1) ihren Abbiegevorgang in einem Zug durchführte oder ob sie zunächst im Kreuzungsbereich anhielt. Obwohl das LG dem Kläger mit Verfügung vom 15.6.2007 aufgegeben hat, den Unfall näher zu substantiieren, hält der Kläger es nicht für erforderlich, seinen dürftigen Sachvortrag zum Unfallgeschehen schriftsätzlich zu ergänzen. Er verweigert eine solche Unfallschilderung vielmehr ausdrücklich.

Aus Sicht des Senats wäre es sachgerecht gewesen, wenn das LG die Klage nach Eingang des Schriftsatzes vom 13.7.2007 ohne Anhörung der Parteien und ohne weitere Hinweise an den Kläger als unsubstantiiert abgewiesen hätte.

Das oben geschilderte Verhalten des Klägers ist typisch für das Vorliegen bestellter, gestellter, fingierter oder provozierter Unfälle. Durch eine möglichst substanzlose schriftsätzlich Darstellung des Geschehens kann man zum einen flexibel auf den gegnerischen Vortrag reagieren, zum anderen verringert ein solch vager Vortrag das Risiko, dass sich im Rahmen einer Beweisaufnahme die Unmöglichkeit der vorgetragenen Unfallschilderung ergibt.

Auffällig ist auch, dass ein dem Kläger vorliegender, von der Beklagten zu 1) unterzeichneter "Unfallbericht" der Klage nicht beigefügt, in einem später Schriftsatz lediglich erwähnt und erst aufgrund einer Auflage des LG zur Akte gereicht wird.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die einzigen konkreten Angaben in der Klageschrift zum Unfallgeschehen, nämlich die Darstellung der Fahrrichtungen der beiden beteiligten Fahrzeuge, grob falsch ist.

Selbst im zweiten Rechtszug kommt der Kläger seiner Pflicht zur vollständigen und der Wahrheit gemäßen Erklärung über die tatsächlichen Umstände des Unfalls nicht nach. Er beschränkt seinen Vortrag vielmehr auf den Satz "Am 3.5.2006 ist es dann zu dem hier gegenständlichen Unfall gekommen, bezüglich der Einzelheiten verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag". Angesichts der Kürze des schriftsätzlichen Vortrags in erster Instanz und der Widersprüche, die die persönliche Anhörung des Klägers ergeben hat, ist diese Bezugnahme bemerkenswert.

2. Vom Gericht nach dem Zeitpunkt des Unfallgeschehens befragt, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.4.2007 vorgetragen: "Nach dem hier vorliegenden Verkehrsunfallbericht hat sich der Unfall um 15:22 Uhr ereignet." Auffällig hieran ist neben der unrichtigen Zeitangabe die Bezugnahme auf einen Unfallbericht, der dem Schriftsatz allerdings nicht beigefügt wird. Der Kläger, der an dem streitgegenständlichen Geschehen selbst beteiligt war, ist gem. § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet, seine Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemä...

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