Leitsatz (amtlich)

1. Zur Reichweite der Wohlverhaltenspflicht des Umgangsberechtigten.

2. Eine gerichtliche Umgangsregelung, durch die der Umgang positiv geregelt wird, enthält stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 28.08.2014; Aktenzeichen 163 F 5952/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den am 28.8.2014 erlassenen Ordnungsgeldbeschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg - 163 F 5952/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Vater wendet sich gegen den familiengerichtlichen Beschluss vom 28.8.2014, mit dem gegen ihn wegen Zuwiderhandlung gegen den Umgangsbeschluss des Familiengerichts vom 18.1.2011 (AG Tempelhof-Kreuzberg, 163 F 8586/10) ein Ordnungsgeld i.H.v. 750 EUR festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, angeordnet wurde, dass an die Stelle von jeweils 50 EUR Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft tritt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Der Vater macht geltend, der ursprüngliche Umgangsbeschluss regele lediglich die Zeiten, zu denen er berechtigt und verpflichtet sei, mit seinem Sohn den Umgang zu pflegen; durch den Umgangsbeschluss werde ihm gerade nicht aufgegeben, es zu unterlassen, außerhalb der geregelten Umgangszeiten den Kontakt zu seinem Sohn zu suchen und ihn beispielsweise in der Schule aufzusuchen oder ihm auf dem Schulweg zu begegnen. Hinsichtlich dieser Punkte enthalte der gerichtliche Umgangsbeschluss gerade keinen vollstreckbaren Inhalt. Auch müsse er nicht damit rechnen, dass aus einem ihm als dem Umgangsberechtigten grundsätzlich begünstigenden Umgangsbeschluss "auf einmal umfassende Unterlassungspflichten" hergeleitet werden. Im Übrigen bestreitet der Vater die ihm vorgehaltenen Verstöße gegen den Umgangsbeschluss: Am 11.7.2014 habe er seinen Sohn um 9:00 Uhr vom Schulhort zu Beginn des ihm zustehenden Sommerferienumgangs abholen wollen und feststellen müssen, dass die Mutter ihren Verpflichtungen, etwa, dem Sohn den Reisepass und Kleidung/Reisetasche für den Ferienumgang mitzugeben, nicht nachgekommen sei. Dass der Vater im Februar/März 2014 mehrfach auf dem Schulweg Kontakt zu seinem Sohn gesucht habe, sei nicht nachvollziehbar, weil er sich im Februar 2014 nicht in B...aufgehalten habe. Die "Zettel" wonach der Junge erinnert werde, sein Mobiltelefon einzuschalten, um für den Vater erreichbar zu sein und die von ihm herrühren sollen, seien nicht geeignet, ein Ordnungsgeld zu begründen, weil Telefonate zwischen Vater und Sohn in der Vergangenheit mit Duldung der Mutter häufig stattgefunden hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschriften des Vaters vom 15. und 16.9.2014, seine persönliche Erklärung vom 3.10.2014 sowie auf die Schriftsätze vom 23.9.2014 und vom 6.10.2014 verwiesen.

Die Mutter verteidigt den ergangenen Ordnungsgeldbeschluss als richtig und zutreffend. Sie meint, die Beschwerde des Vaters sei unzulässig, weil der erstinstanzlich tätig gewordene Verfahrensbevollmächtigte des Vaters die von ihm eingelegte Beschwerde zurückgenommen habe; die von dem in zweiter Instanz aufgetretenen Verfahrensbevollmächtigten eingelegte Beschwerde sei ebenfalls unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 6.11.2014 und den Schriftsatz vom 23.1.2015 Bezug genommen.

II.1. Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 28.8.2014, mit dem gegen ihn wegen verschiedener Zuwiderhandlungen gegen den ursprünglichen Umgangsbeschluss - u.a. Aufsuchen des Kindes am 10. und 11.7.2014 in der Schule zu einem Zeitpunkt außerhalb der geregelten Umgangszeiten; Kontaktaufnahme zum Sohn auf dessen Schulweg zu Jahresanfang 2014 außerhalb der geregelten Umgangszeiten - ein Ordnungsgeld i.H.v. 750 EUR, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet wurde, ist zulässig, insbesondere fristgerecht angebracht worden:

a) Durch die Erklärung des erstinstanzlich tätig gewordenen Verfahrensbevollmächtigten vom 23.9.2014, "die am 15.9.2014 eingelegte Beschwerde ... [zurückzuziehen]" ist der Vater seines Rechtsmittels nicht verlustig gegangen. Denn auch Verfahrenshandlungen sind auslegungsfähig; entscheidend ist der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO [30. Aufl. 2014], Vor § 128 Rz. 25; MünchKommFamFG/Ulrici [2. Aufl. 2013], § 25 Rz. 9). An diesem Maßstab gemessen, kann kein Zweifel bestehen, was mit der Erklärung gemeint ist: Bereits der Wortlaut ist eindeutig; der Erklärung zufolge wird nicht pauschal "das Rechtsmittel"oder "die Beschwerde" sondern ganz konkret (lediglich) die durch das Datum individualisierte, vom vormaligen Verfahrensbevollmächtigten eingelegte Beschwerde vom 15.9.2014 zurückgenommen. Weitere Verstärkung erfährt diese Sicht, wenn die Erklä...

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