Entscheidungsstichwort (Thema)

Entsprechende Anwendung von § 53 BRAGO auf Unterbevollmächtigten

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 02.06.2003; Aktenzeichen 161 F 5954/02)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 139 Ar 51/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 2.6.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Rechtsmittel der Beteiligten ist gem. § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das AG hat zutreffend nur eine 5/10-Geschäftsgebühr zugebilligt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist eine höhere Vergütung der als Unterbevollmächtigte beigeordneten Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt.

Wenn dem Rechtsanwalt nur die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übertragen ist, steht ihm gem. § 53 BRAGO neben der - hier inzwischen außer Streit befindlichen - Verhandlungsgebühr nur eine halbe Prozessgebühr zu, mit der die Einarbeitung in den Prozessstoff vergütet wird. Eine Anwendung dieses Rechtsgedankens auf den Unterbevollmächtigten, dessen Mandat sich ebenfalls auf die Vorbereitung und Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung beschränkt, ist zu Vermeidung von Wertungswidersprüchen geboten (ebenso z.B. von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 53 Rz. 16 m.w.N.; Hartmann, KostG, 32. Aufl., § 53 Rz. 8, Madert, Anwaltsgebühren in Zivilsachen, 4. Aufl., VIII Rz. 54). Denn in der Praxis ist es zwar üblich geworden, den bei dem auswärtigen Prozessgericht tätigen Vertreter nicht nur zum Vertreter für die mündliche Verhandlung zu bestellen, sondern ihm ganz allgemein Untervollmacht zu erteilen. An der gesetzgeberischen Wertung, dass die eingeschränkte Tätigkeit mit einer halben Prozessgebühr angemessen vergütet wird, ändert sich dadurch nichts. Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die entsprechende Anwendung von § 53 BRAGO auf die der Prozessgebühr im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

Hier ist die Beschwerdeführerin vergleichbar einer Terminsvertreterin i.S.v. § 53 BRAGO tätig geworden. Die rechtliche Durchdringung und schriftsätzliche Vorbereitung der Sache oblag - wie im Regelfall - den Hauptbevollmächtigten. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin auch nur im Anhörungstermin aufgetreten. Die ihr zugebilligte 5/10-Geschäftsgebühr stellt daher bereits die höchstzulässige Gebühr dar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1156563

FamRZ 2004, 1741

JurBüro 2004, 319

AGS 2004, 482

RVGreport 2004, 235

KG-Report 2004, 420

NJOZ 2004, 1594

www.judicialis.de 2003

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