Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Beteiligte

weitere Beteiligte wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 1995 – 87 T 159/94 (WEG) – zu Nr. 3. bis 21. ersichtlich

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 365/93)

LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 159/94 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 59.845,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel der Antragstellerin ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG). Auch wird die gemäß § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß im Ergebnis nicht auf.

Zu Recht hat das Landgericht die Anträge der Antragstellerin (Antrag zu 1. auf Auskehrung der auf die Antragstellerin nach der gebilligten Jahresabrechnung 1991 entfallenden Guthabenbeträge von insgesamt 54.845,– DM und Anträge zu 2. und 3. auf Verpflichtung des Verwalters bzw. der nicht zur Sommer-Gruppe gehörenden Miteigentümer auf Mitwirkung an der Realisierung der Abrechnungsguthaben der Antragstellerin) auf der Grundlage der Entscheidung des Senats vom 29. März 1995 – 24 W 4812/94 – (WE 1995, 213) für unbegründet erachtet.

1. Der Senat hält daran fest, das Abrechnungsguthaben anders als Nachforderungen nicht mit der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung sofort fällig werden. Das Interesse der Gemeinschaft an der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Wohnanlage erfordert es, daß die Wohnungseigentümer zur Fälligstellung eines Abrechnungsguthabens einen gesonderten Beschluß fassen.

2. Im Regelfall ist die Eigentümergemeinschaft allerdings nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung verpflichtet, in Verbindung mit der Jahresabrechnung, alsozeitnah zur Beschlußfassung über die Jahresabrechnung, eine Regelung über den Ausgleich von Abrechnungsguthaben durch Beschluß zu treffen. Dann hätte die Antragstellerin allenfalls einen Anspruch darauf, daß der Verwalter eine Eigentümerversammlung mit einem solchen Tagesordnungspunkt einberuft. Sie hätte jedoch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Verwalters oder der Eigentümergemeinschaft zur „Mitwirkung der Realisierung des Abrechnungsguthabens”. Das mit der Rechtsbeschwerdebegründung näher begründete Begehren der Antragstellerin läuft im Ergebnis auf eine Art Einstandspflicht des Verwalters für die Solvenz der Gemeinschaft hinaus. Eine solche Einstandspflicht obliegt dem Verwalter indessen nicht. Aufgrund seines Amtes ist der Verwalter nur verpflichtet, etwaige ausstehende fällige Hausgeldforderungen gegen die betreffenden säumigen Wohnungseigentümer geltend zu machen. Insoweit hat die Gemeinschaft auch einen Anspruch gegen den Verwalter auf eine entsprechende Rechtsverfolgung bzw. Vollstreckung ausstehender Forderungen. Ein derartiger Anspruch wird hier jedoch nicht geltend gemacht und ist damit nicht Verfahrensgegenstand.

3. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, daß die Eigentümergemeinschaft jedenfalls im vorliegenden Fall nicht verpflichtet ist, eine Regelung über den Ausgleich der in der Jahresabrechnung 1991/1992 zugunsten der Antragstellerin ausgewiesenen Guthaben durch Beschluß zu treffen.

a) Eine Verpflichtung der Gemeinschaft, zeitnah zur Beschlußfassung über die Jahresabrechnung auch den Ausgleich von etwaigen Abrechnungsguthaben durch Beschluß zu regeln, ist nur für diejenigen Fälle anzunehmen, in denen aus der konkret abgerechneten Wirtschaftsperiode noch Geldmittel zum Ausgleich von Abrechnungsguthaben in der Gemeinschaftskasse vorhanden sind.

b) Hier hat das Landgericht jedoch verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß den ausgewiesenen Guthaben der Antragstellerin von 54.845,– DM nur ein Gemeinschaftsguthaben in Höhe von 1.266,77 DM per 30. April 1992 gegenübersteht und daß sich die Hausgeldrückstände der zur Sommer-Gruppe gehörenden Miteigentümer für die abgelaufene Wirtschaftsperiode auf insgesamt 25.380,– DM belaufen. In einem solchen Fall ist es mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung vereinbar, daß die Eigentümergemeinschaft in Verbindung mit der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung die Regelung des Ausgleichs der Abrechnungsguthaben der Antragstellerin bisher nicht beschlossen hat. Es liegt vielmehr im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, daß die Abrechnungsguthaben der Antragstellerin, die ohne Realisierung der ausstehenden Hausgeldforderungen gegen die übrigen Miteigentümer nicht (auch nicht teilweise) an die Antragstellerin ausgezahlt werden können, als Einnahme für das folgende Wirtschaftsjahr v...

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