Leitsatz (amtlich)
Weist der in den Geschäftsräumen eines Gebrauchtwagenhändlers (GmbH) vom Käufer unterzeichnete Kaufvertrag als Verkäufer eine natürliche Person aus und unterschreibt der Verkaufsleiter des Händlers für den Verkäufer mit dem Zusatz "i.A.", so liegt ein Agenturgeschäft vor; es bedarf keines weiteren Hinweises, dass Verkäufer nicht der Händler, sondern eine Privatperson ist.
Die Berufung wurde aufgrund dieses Hinweises zurückgenommen
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 14 O 341/08) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
Das LG hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz gerichtete Klage zutreffend wegen der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen.
Dabei hat das LG in dem angegriffenen Urteil im Einzelnen ausgeführt, warum es sich bei dem mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag nicht um ein Umgehungsgeschäft handelt und dass und weshalb es aus der durchgeführten Zeugenvernehmung den Eindruck gewonnen hat, dass die Zeugin W Verkäuferin des Fahrzeugs war.
Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Angriffe versprechen keine Aussicht auf Erfolg.
Soweit die Berufung ausführt, die Beklagte habe für den Ankauf des gebrauchten Fahrzeugs des Ehemanns der Klägerin das gleiche Formular verwendet, wie dies für den Abschluss des Kaufvertrages mit ihr erfolgt sei, ist bereits nicht ersichtlich, was sich daraus für die Frage ergeben soll, ob der zwischen der Klägerin und der Zeugin W geschlossene Kaufvertrag als Umgehungsgeschäft anzusehen und deshalb wirtschaftlich und rechtlich als Geschäft mit der Beklagten zu werten ist. Dies gilt umso mehr, als der von der Klägerin bemängelte fehlerhafte Gebrauch eines Formulars für ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Verbrauchern nur den mit ihrem Ehemann abgeschlossenen Vertrag betraf, nicht jedoch den zwischen ihr und der Zeugin W - also zwei Verbrauchern - geschlossenen Vertrag.
Soweit die Berufung ausführt, für die Klägerin sei nicht klar gewesen, dass sie den Kaufvertrag mit einer anderen Person als der Beklagten abschließe, ist dies bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil in dem von ihr unterzeichneten Kaufvertrag als Verkäuferin ausschließlich die Zeugin W genannt ist und jeglicher Hinweis auf die Beklagte fehlt. Eines gesonderten Hinweises bedarf es in einem derartigen Fall nicht, da bereits die Aufnahme des von dem Gebrauchtwagenhändler abweichenden Verkäufers in dem Kaufvertrag einen ausreichenden Hinweis darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2005 - VIII ZR 175/04).
Ebenfalls nicht erfolgreich greift die Berufung die Beweiswürdigung des LG an.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (s. KG, Urt. v. 11.3.2004 - 12 U 285/02, DAR 2004, 387; NZV 2004, 632; Urteil vom 8.1.2004 - 12 UU 184/02, KGReport Berlin 2004, 269, vgl. auch BGH, Urt. v. 9.3.2005 - VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583).
§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Dabei darf er insb. auch einer Partei mehr glauben, als einem Zeugen, auch wenn dieser beeidet wurde, oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil der Beweisbehauptung feststellen, sofern dies nach der aus den übrigen Beweismitteln bzw. dem Akteninhalt gewonnenen Erkenntnisse seiner Überzeugung entspricht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 286 Rz. 13).
Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und alle Beweismittel ausführlich einzugehen, es genügt, wenn nach der Gesamtheit der Gründe eine Sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Au...