Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Eintragungsfähigkeit eines umfassenden Nutzungsrechts bei Wohnungseigentum. im Grundbuch verzeichnetes Wohnungseigentum

 

Leitsatz (amtlich)

Die ein Wohnungseigentum betreffende Grunddienstbarkeit ist auch dann wegen Einräumung einer schon formal umfassenden Befugnis zur Nutzung inhaltlich unzulässig, wenn sie zur Ausübung am Sondereigentum oder realen Teilen davon „zu Wohnzwecken”, aber im übrigen unbeschränkt bestellt wird (Ergänzung zu Senat OLGZ 1991, 385 = Rpfleger 1991, 441 = DNotZ 1992, 673 = MDR 1992, 52).

 

Normenkette

BGB § 1018; WEG § 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 11.05.1993; Aktenzeichen 86 T 183/93)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 60.000,– DM.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 2) erwarb von dem Beteiligten zu 1) das Wohnungseigentum, das aus einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück sowie dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 17 des Anwesens L. 2 … in B. C. besteht. Ein kleinerer Teil der Wohnung Nr. 17, bestehend aus einem Zimmer, einem Flur und einem Duschbad, ist von der übrigen Wohnung durch eine Trennwand abgetrennt und hat einen separaten Zugang zum Treppenhaus. Unmittelbar an diesen Teil der Wohnung grenzt die dem Beteiligten zu 1) gehörende Wohnung Nr. 16. Diese hat zu der Wohnung Nr. 17 keinen direkten Zugang und ist nur über ein anderes Treppenhaus zu erreichen. In notarieller Urkunde vom 30. April 1992 – UR.Nr. 7 … der Notarin Dr. G. H. in B. – bestellten die Beteiligten an dem im Beschlußeingang näher bezeichneten Wohnungseigentum eine Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, daß der mit einem separaten Zugang versehene kleinere Teil der Wohnung Nr. 17 von dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 16 „in tatsächlicher Hinsicht zu Wohnzwecken genutzt werden” dürfte. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung der Dienstbarkeit zurückgewiesen. Die hiergegen von beiden Beteiligten eingelegte Erstbeschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen, wogegen sich die weitere Beschwerde der Beteiligten richtet.

Die weitere Beschwerde ist nach §§ 71 Abs. 1, 78, 80 Abs. 1 GBO zulässig. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts halt der rechtlichen Nachprüfung stand.

Einem Antrag auf Eintragung einer Dienstbarkeit ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Eintragung vom Betroffenen bewilligt ist (§ 19 GBO) – wovon hier auszugehen ist – und wenn ein Eintragungshindernis nicht besteht. Ein Eintragungshindernis liegt vor, wenn die Eintragung ihrem Inhalt nach unzulässig wäre (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO). Darüber hinaus darf das Grundbuchamt eine Eintragung nicht vornehmen, wenn sie das Grundbuch unrichtig machen würde und dieses Eintragungshindernis sicher feststeht (BGHZ 35, 135/139 f; BayObLGZ 1987, 359/360; KEHE § 18 Rdnr. 12). Mit rechtlich zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht zu der Annahme gelangt, daß die beantragte Eintragung der Grunddienstbarkeit ihrem Inhalt nach unzulässig ist.

Auszugehen ist zunächst davon, daß Wohnungs- oder Teileigentum grundsätzlich zugunsten des jeweiligen Inhabers eines anderen Wohnungs- oder Teileigentums mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden kann (vgl. Senat OLGZ 1976, 257/258 f.; BayObLGZ 1979, 444/446 m.w.N.), und dabei nur das Sondereigentum Bezugsobjekt der Ausübung sein kann (Senat a.a.O.; BayObLGZ a.a.O. und BayObLGZ 1987, 359/362 m.w.N.). Anders als bei einem schlichten Miteigentumsanteil, an dem eine Grunddienstbarkeit und eine persönliche Dienstbarkeit nicht bestellt werden kann, ist bei Wohnungseigentum und Teileigentum in Gestalt des Sondereigentums ein Bezugsobjekt der ihrer Natur nach auf gegenständliche Nutzung gerichteten Dienstbarkeit vorhanden. Dabei ist das Sondereigentum nur das Objekt der Ausübungsberechtigung, während im Rechtssinn belastet das Wohnungs- oder Teileigentum ist.

Das Landgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Grunddienstbarkeit inhaltlich unzulässig ist, nicht verkannt. Nach der Vorschrift des § 1018 BGB kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, daß dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder daß auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder daß die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt. Nachdem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muß sich die Benutzung des Grundstücks durch den jeweiligen Eigentümer des anderen, herrschenden Grundstücks auf „einzelne Beziehungen” beschränken. Daraus folgt, daß ein umfassendes Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück nicht als Grunddienstbarkeit, sondern nur als Nießbrauch (§ 1030 Abs. 1 BGB) bestellt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, ist die Eintragung einer Grunddienstbarkeit immer dann inhaltlich unzulässig, wenn dem Berechtigten schon formal eine umfassende Befugnis zu allen denk...

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