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Die WGV ergänzt die GBV für den Bereich des Wohnungs- und Teileigentums. Sie ist wie die GBV Rechtsverordnung in Ausführung der Ermächtigung des § 1 Abs. 4 GBO. Die WGV ist neugefasst worden zum 24.1.1995 (BGBl I S. 134) aufgrund der VO vom 30.11.1994 (BGBl I S. 3580). Die WGV wurde zuletzt geändert durch Art. 8 des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) vom 16.10.2020 (BGBl I S. 2187).

Die WGV regelt die grundbuchmäßige Behandlung von Wohnungs- und Teileigentum sowie Wohnungs- und Teilerbbaurecht. Das in den §§ 31 ff. WEG geregelte Dauerwohnrecht wird wie andere Grundstücksbelastungen behandelt und untersteht daher den Regeln der GBV.

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