Rz. 6

Inhaber der Einrede war derjenige Grundstückseigentümer, gegen den die Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung geltend gemacht werden sollten (§ 14 SachenRBerG). Als Widerspruchsberechtigter war deshalb "der jeweilige Grundstückseigentümer" einzutragen.

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